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08.03.2021: Anfrage «Behindert die Mineralölsteuerrückerstattung die Elektrifizierung des öffentlichen Busverkehrs?»

Für Treibstoffe, die im öffentlichen Verkehr verbraucht werden, wird die Mineralölsteuer rückerstattet. Rückerstattungsberechtigt sind Fahrten zum Zweck der Personenbeförderung, die mit einer Konzession des Bundesamtes für Verkehr durchgeführt werden.(1)

Eine Begleiterscheinung der Mineralölsteuerrückerstattung ist, dass sie sich bei einem Vergleich der Betriebskosten zwischen Elektrobussen und fossil betriebenen Bussen des öffentlichen Verkehrs zuungunsten der Elektrobusse auswirkt. Ursprünglich zur Förderung des öffentlichen Verkehrs eingeführt, bewirkt die Mineralölsteuerrückerstattung somit mittlerweile eine fragwürdige Preisverzerrung zum Nachteil der Elektromobilität, obwohl diese sich gegenüber der fossil betriebenen Mobilität durch weniger Lärm, deutlich weniger Treibhausgasemissionen, weniger Energieverbrauch und einen Wegfall des Schadstoffausstosses auszeichnet. Ein klassischer Fehlanreiz.

Der Regierungsrat wird um Beantwortung folgender Fragen gebeten:

  1. Welche Rolle spielt die Mineralölsteuerrückerstattung in der Praxis für die Umstellung von Buslinien auf Elektrofahrzeuge?

  2. Gibt es im Kanton Bern Buslinien, deren Umstellung auf Elektrofahrzeuge unter anderem wegen der erwähnten Kostenverzerrung verworfen wurde?

  3. Wird bei der Ausschreibung von Buslinien des öffentlichen Verkehrs die durch die Mineralölsteuerrückerstattung herbeigeführte Benachteiligung von Angeboten mit Elektrofahrzeugen neutralisiert?

 

(1) Vgl. https://www.ezv.admin.ch/dam/ezv/de/dokumente/abgaben/minoest-tsr/merkblatt-ktu-rueckerstattung.pdf.download.pdf/Merkblatt%20KTU%20d.pdf.


Titel: Behindert die Mineralölsteuerrückerstattung die Elektrifizierung des öffentlichen Busverkehrs?

Art des Vorstosses: Einzelanfrage

Sprecher: Casimir von Arx

Weiter Urheber:innen:

Status der Bearbeitung & version française: siehe Website des Grossen Rates (falls dieser Direktlink nicht mehr funktioniert, bitte direkt auf der Seite des Grossen Rates unter www.gr.be.ch suchen; der Vorstoss trägt in der Systematik des Grossen Rates die Geschäftsnummer «2021.STA.172»)