31.08.2020: Motion «Einführung einer Qualitätsbescheinigung für Lebensmittelbetriebe»
Antrag:
- Der Regierungsrat legt dem Grossen Rat eine Gesetzesvorlage für die Einführung einer amtlichen Qualitätsbescheinigung für Lebensmittelbetriebe vor.
- Die Betriebe erhalten die Bescheinigung zur freien Verfügung. Eine Verpflichtung zur Offenlegung der Bescheinigung gegenüber Dritten besteht nicht.
Begründung:
Das Kantonale Laboratorium prüft die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften in Lebensmittelbetrieben mittels amtlicher Kontrollen. Es erstellt einen Bericht über die Ergebnisse der Kontrolle, bspw. betreffend Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten vor gesundheitlichen Gefährdungen und Täuschungen oder betreffend Sicherstellung des hygienischen Umgangs mit Lebensmitteln. Damit kann sich der Kanton ein Bild der lebensmittelrechtlichen Situation in den kontrollierten Betrieben machen.
Hingegen reicht die beschriebene Praxis nicht aus, damit hinsichtlich der Ergebnisse der Kontrolle auch Transparenz für die Kundschaft herrscht und damit Betriebe, die in der Kontrolle gut abschneiden, ihre Kundschaft darauf aufmerksam machen können. Dem kann durch eine amtliche Qualitätsbescheinigung Abhilfe geschaffen werden.
Der Kanton Zug führte 2009 als erster Kanton eine amtliche Qualitätsbescheinigung wie in der Motion gefordert ein und hat damit gute Erfahrungen gemacht.(1) Die auf der Qualitätsbescheinigung festgehaltene Bewertung wird nach einem einfachen Schema berechnet und beruht in der Regel auf dem Durchschnitt mehrerer Kontrollen.(2) Die Regelung im Kanton Zug ist hier als Beispiel für ein funktionierendes System aufgeführt. Die Detailausgestaltung (z. B.: Für welche Kategorien von Lebensmittelbetrieben wird eine Qualitätsbescheinigung ausgestellt?) kann im Kanton Bern auch anders aussehen.
Qualitätsbescheinigungen dienen zum einen der Information der Kundschaft. Zum anderen ermöglichen sie es Betrieben mit hohen lebensmittelrechtlichen, mithin hygienischen Standards, sich potenzieller Kundschaft durch freiwillige Veröffentlichung der Qualitätsbescheinigung zu empfehlen. Damit wird zugleich ein starker Anreiz gesetzt, hohe lebensmittelrechtliche Standards einzuhalten. Dies ist für die Kundschaft und für gut arbeitende Betriebe immer von Vorteil, ganz besonders aber in Situationen mit erhöhten Anforderungen an die Hygiene, wie wir sie in der heutigen Corona-Zeit haben.
(1) «10 Jahre amtliche Qualitätsbescheinigung», https://www.zg.ch/behoerden/gesundheitsdirektion/amt-fuer-verbraucherschutz/lebensmittelkontrolle/qualitaetsbescheinigung
(2) «Reglement zur Qualitätsbescheinigung über die lebensmittelrechtliche Sicherheit», https://bgs.zg.ch/app/de/texts_of_law/824.4
Titel: Einführung einer Qualitätsbescheinigung für Lebensmittelbetriebe
Art des Vorstosses: Motion
Sprecher: Casimir von Arx
Weiter Urheber:innen (2): Hannes Zaugg-Graf (glp), Martin Egger (glp)
Status der Bearbeitung & version française: siehe Website des Grossen Rates (falls dieser Direktlink nicht mehr funktioniert, bitte direkt auf der Seite des Grossen Rates unter www.gr.be.ch suchen; der Vorstoss trägt in der Systematik des Grossen Rates die Geschäftsnummer «2020.RRGR.282»)