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Fischsterben im Blausee

01.10.2020: Dringliche Interpellation «Fischsterben im Blausee – ein Fall auch für den Tierschutz?»

In der Fischzucht im Blausee kam es in den letzten Jahren zu mehreren grossen Fischsterben. In einer von der Blausee AG erhobenen Wasserprobe fanden sich erhebliche Mengen an Schwermetallen und Umweltgiften. Auch in den toten Fischen fanden sich diese Schadstoffe.(1) Aufgrund des Verdachts, dass die Fischsterben durch die Verunreinigung des Wassers mit Schadstoffen verursacht wurden, hat die Blausee AG inzwischen Anzeige gegen unbekannt eingereicht.

Der Verdacht richtet sich konkret darauf, dass in der Kiesgrube in Mitholz mit Schadstoffen kontaminierter Schotter aus dem Lötschberg-Scheiteltunnel mutmasslich unsachgemäss und illegal deponiert wurde. Zudem steht der Vorwurf im Raum, die staatliche Aufsicht über die Abfallentsorgung und die Wasserverschmutzung habe versagt.

In Zusammenhang mit diesen Ereignissen ist bislang vor allem von wirtschaftlichem Schaden für die Blausee AG, von einer möglichen Belastung auch des Trinkwassers und von Verstössen gegen das Gewässerschutz-, das Umweltschutz- und das kantonale Abfallgesetz die Rede. Mindestens ebenso dringlich stellt sich aber die Frage nach massiven Verstössen gegen das Tierschutzrecht. Das Tierschutzgesetz (TSchG) verlangt insbesondere, dass einem Tier nicht ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden.(2) Wurden die Fische im Blausee tatsächlich vergiftet, haben sie zweifelsfrei Schäden davongetragen. Aus wissenschaftlicher Sicht ist heute ausserdem davon auszugehen, dass Fische – insbesondere Forellen, wie sie im Blausee in erster Linie betroffen waren – Schmerzen empfinden und leiden können.(3)

Der Regierungsrat wird um Beantwortung folgender Fragen gebeten:

  1. Können Verursacher akuter oder chronischer Fischvergiftungen für diesen Verstoss gegen das Tierschutzrecht rechtlich zur Rechenschaft gezogen werden?

  2. Falls Frage 1 mit Nein beantwortet wird: Findet es der Regierungsrat verhältnismässig, dass sich ein Fischer bzw. eine Fischerin durch die unsachgemässe Behandlung eines Einzelfisches strafbar macht, jemand, der/die, Zehntausende von Fischen durch Vergiftung quält und tötet, in Bezug auf das Tierschutzrecht hingegen straffrei bleibt?

  3. Falls Frage 1 mit Ja beantwortet wird: Seit das ehemalige Berner Tierschutzmodell durch das Bundesgericht als rechtswidrig erklärt wurde, ist es an der gemäss der Anfrage «Neue Stellen im Bereich Tierschutzdelikte bei der VOL»(4) vom 25.11.2019 bei der VOL geschaffenen 50-Prozent-Stelle, bei Verstössen gegen das Tierschutzrecht aktiv zu werden. Wird sie dies im Zusammenhang mit dem Fischsterben im Blausee tun?


Begründung der Dringlichkeit:

Die rechtlichen Abklärungen in Zusammenhang mit den Vorfällen beim Blausee sind angelaufen. Auch die tierschutzrechtlichen Aspekte der Vorfälle sind umgehend abzuklären und die nötigen rechtlichen Schritte zu ergreifen.

 

(1) https://www.srf.ch/news/schweiz/strafanzeige-eingereicht-fischsterben-im-blausee-loetschberg-deponie-unter-verdacht

(2) Vgl. Art. 4 Abs. 2 TSchG (https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20022103/index.html#a4).

(3) Vgl. «Fische. Kognition, Bewusstsein und Schmerz – Eine philosophische Perspektive.», Beiträge zur Ethik und Biotechnologie, Bundesamt für Umwelt, von Prof. Markus Wild (https://www.ekah.admin.ch/de/externe-gutachten/buchreihe-beitraege-zur-ethik-und-biotechnologie/fische-kognition-bewusstsein-und-schmerz-eine-philosophische-perspektive).

(4) https://www.gr.be.ch/etc/designs/gr/media.cdwsbinary.DOKUMENTE.acq/588479078e97448ea1f0aa79ca74b49a-332/2/PDF/2019.STA.1611-Beilage-D-197823.pdf, S. 21.


Titel: Fischsterben im Blausee – ein Fall auch für den Tierschutz?

Art des Vorstosses: Dringliche Einzelinterpellation

Sprecher: Casimir von Arx

Weiter Urheber:innen:

Status der Bearbeitung & version française: siehe Website des Grossen Rates (falls dieser Direktlink nicht mehr funktioniert, bitte direkt auf der Seite des Grossen Rates unter www.gr.be.ch suchen; der Vorstoss trägt in der Systematik des Grossen Rates die Geschäftsnummer «2020.RRGR.329»)