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04.12.2025: Anfrage «Überbindung von Polizeieinsatzkosten bei jeglicher Form von Landfriedensbruch»

Wenn eigentlich friedfertige Veranstaltungen in Gewalttätigkeit im öffentlichen Raum münden, entstehen nicht nur Personen- und Sachschäden, sondern auch hohe Polizeieinsatzkosten. Den Verursacher:innen der Gewalt können gemäss Art. 54 ff. PolG(1) die Kosten für den Polizeieinsatz bis maximal 30'000 CHF überbunden werden.

Beispiele solcher Veranstaltungen sind einzelne Demonstrationen wie jene vom 11. Oktober 2025 in der Stadt Bern. Dieselbe Problematik zeigt sich aber auch bei gewissen Sportveranstaltungen, etwa bei einzelnen Fussballpielen der Super League oder des Schweizer Cups. Indes wurden Art. 54 ff. PolG offenbar noch nie bei einer Sportveranstaltung angewendet.

Noch weiter gedacht, könnten die Bestimmungen von Art. 54 ff. PolG auf sämtliche Formen von Landfriedensbruch gemäss Art. 260 StGB angewendet werden, wenn es dabei zu einem Polizeieinsatz kommt. Für eine Verurteilung für Landfriedensbruch genügt die Teilnahme an einer öffentlichen, gewalttätigen Zusammenrottung. Straffrei bleibt, wer sich auf behördliche Aufforderung hin entfernt und selbst nichts zur Gewalt beigetragen hat. Dieses Verfahren ist zum einen fair, weil nach der behördlichen Aufforderung noch Gelegenheit besteht, sich aus der Zusammenrottung zu entfernen. Zum anderen ist es effizient, weil den verbleibenden Teilnehmer:innen der Zusammenrottung nicht einzeln Gewaltausübung oder Aufruf zu Gewalt nachgewiesen werden muss.

Gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. h des sog. Hooligan-Konkordats(2) gilt Landfriedensbruch als Gewalttätigkeit. An diesen Wortlaut lässt sich für die Auslegung von Art. 54 ff. PolG anknüpfen, wo ebenfalls von Gewalttätigkeit die Rede ist.

Der Regierungsrat wird um Beantwortung folgender Fragen gebeten:

  1. Lassen sich Art. 54 ff. PolG auf sämtliche von einem Polizeieinsatz begleiteten Formen von Landfriedensbruch, insbsondere auf Gewalt im Rahmen von Sportveranstaltungen, anwenden?

  2. Wenn nein, welche gesetzlichen Bestimmungen müssten erlassen werden, um dies zu ändern?

  3. Ist der Regierungsrat bereit, die Gemeinden des Kantons Bern darauf aufmerksam zu machen, bei welchen Formen von Landfriedensbruch, insbesondere bei in Gewalt mündenden Sportveranstaltungen, sie eine Kostenüberbindung gemäss Art. 54 ff. PolG verhängen können?

 

(1) Siehe https://www.belex.sites.be.ch/app/de/texts_of_law/551.1.

(2) Siehe https://www.belex.sites.be.ch/app/de/texts_of_law/559.14-1.


Titel: Überbindung von Polizeieinsatzkosten bei jeglicher Form von Landfriedensbruch

Art des Vorstosses: Einzelanfrage

Sprecher: Casimir von Arx

Status der Bearbeitung & version française: siehe Website des Grossen Rates (falls dieser Direktlink nicht mehr funktioniert, bitte direkt auf der Seite des Grossen Rates unter www.gr.be.ch suchen; der Vorstoss trägt in der Systematik des Grossen Rates die Geschäftsnummer «2025.GRPARL.1501»)