03.12.2025: Interpellation «Wie können Tierhalteverbote einfacher verhängt, effektiver durchgesetzt und Umgehungen besser unterbunden werden?»
Immer wieder gibt es erschreckende Vorfälle in der Tierhaltung. Teils sind es Wiederholungstäterinnen, die Tieren unsägliches Leid zufügen. Nicht selten sind die Täter überfordert. In Einzelfällen werden solche Vorfälle Gegenstand landesweiter Medienberichterstattung: plötzlich stehen Behörden, Gemeinden und Tierhalter im Fokus der öffentlichen Aufmerksamkeit.
Wer wiederholt oder schwer gegen das Tierschutzgesetz oder gegen einschlägige Verfügungen verstösst und wer unfähig ist, Tiere zu halten oder zu züchten, kann von der zuständigen Behörde mit einem Tierhalteverbot belegt werden.(1) Das Verbot umfasst die Haltung, die Zucht, den Handel und/oder die berufsmässige Beschäftigung mit bzw. von Tieren. Es kann befristet oder unbefristet ausgesprochen werden und ist in der ganzen Schweiz gültig. Das Bundesamt für Landwirtschaft und Veterinärwesen (BLV) führt ein Verzeichnis der ausgesprochenen Verbote.
Die Einhaltung von Tierhalteverboten muss kontrolliert werden. Im Kanton Bern ist dafür das Amt für Veterinärwesen (AVET) zuständig. Die Kontrolle von Tierhalteverboten ist aufwändig und muss letztlich vor Ort, bei der mit dem Verbot belegten Person, durchgeführt werden. Erschwerend kommt hinzu, dass Tierhalteverbote in der Praxis manchmal umgangen werden, zum Beispiel durch Umzug oder indem Tiere auf einen Mitbewohner oder die Lebenspartnerin angemeldet werden, während die Betreuung der Tiere de facto durch die mit dem Verbot belegte Person erfolgt.
Damit Tierhalteverbote einfacher verhängt, effektiver durchgesetzt und Umgehungen besser unterbunden werden können, müssen die verfügbaren Instrumente aufeinander abgestimmt sein. Zudem darf die Gesetzgebung keine unnötigen Hindernisse enthalten. Schliesslich braucht es genügend Personal für die Bewältigung der Aufgabe.
Der Regierungsrat wird um Beantwortung folgender Fragen gebeten:
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Mengengerüst
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Wie viele Nutz- und Heimtiere gibt es schätzungsweise im Kanton Bern? Wie viele Vollzeiteinheiten sind im AVET dafür zuständig, zu kontrollieren, ob die Haltung dieser Tiere dem Tierschutzgesetz entspricht? Welche Tierarten werden kontrolliert?
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Wie viele Tierhalteverbote spricht das AVET pro Jahr aus?
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Wie viele Personen im Kanton Bern sind mit einem Tierhalteverbot belegt?
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Was sind die häufigsten Gründe für die Verhängung eines Tierhalteverbots?
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Welche Tierarten sind am häufigsten im Spiel, wenn ein Tierhalteverbot verhängt wird?
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Ist der Entscheid, ob ein schwerer Verstoss gegen das Tierschutzgesetz vorliegt, von der Tierart abhängig?
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Für welche Dauer werden Tierhalteverbote typischerweise ausgesprochen?
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Zusammenarbeit
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Wie sieht im Zusammenhang mit der Kontrolle von Tierhalteverboten die Zusammenarbeit zwischen dem AVET und den zuständigen Behörden anderer Kantone aus?
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Gleiche Frage für die Zusammenarbeit mit den bernischen Gemeinden.
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Gleiche Frage für die Zusammenarbeit mit dem BLV.
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Datenbanken
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Ist das Verzeichnis des BLV über die verhängten Tierhalteverbote mit den Datenbanken Amicus, Anis und TVD verknüpft, so dass das AVET automatisch darauf aufmerksam wird, wenn eine mit einem Tierhalteverbot belegte Person ein Tier registriert?(2) Wenn nein, inwiefern würde es die Arbeit des AVET erleichtern, wenn eine solche Verknüpfung bestünde?
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Kann das AVET automatisch auf die Inhalte des vom BLV geführten Verzeichnisses zugreifen? Wenn nein, inwiefern würde es die Arbeit des AVET erleichtern, wenn es diesen Zugriff hätte?
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Umgehungen
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Wird das AVET benachrichtigt, wenn eine mit einem Tierhalteverbot belegte Person in den Kanton Bern zieht?
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Wie stellt das AVET fest, dass ein Tierhalteverbot umgangen wird, indem Tiere offiziell auf eine andere Person registriert, de facto aber durch die mit dem Verbot belegte Person betreut werden?
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Macht sich ein Tierhalter strafbar, der seine Tiere von einer Person betreuen lässt, die mit einem Tierhalteverbot belegt ist?
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Haben jene anderen Personen, die für die Umgehung eines Tierhalteverbots eingespannt werden, üblicherweise Kenntnis von dem Tierhalteverbot?
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Hat das AVET eine einfache Möglichkeit, die Bewohnerinnen und Bewohner eines Haushaltes, in dem sowohl Personen mit registrierten Tieren als auch Personen mit Tierhalteverbot leben, auf diese Konstellation und mögliche (straf)rechtliche Konsequenzen aufmerksam zu machen?
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Verhinderung schwerer Vorfälle
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Wie schwer muss eine Person gegen das Tierschutzgesetz oder gegen eine einschlägige Verfügung verstossen, damit sie in der Praxis erfolgreich mit einem Tierhalteverbot belegt werden kann?
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Gibt es diesbezüglich Unterschiede zwischen privater und gewerbsmässiger Tierhaltung?
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Erhalten Personen, die mit einem Tierhalteverbot belegt wurden, Unterstützung, damit sie nicht erneut Tierleid verursachen?
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Abbau von Hürden
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Welche oben noch nicht erwähnten (rechtlichen) Hürden auf kantonaler Ebene könnten abgebaut werden, um die Arbeiten des AVET für die Verhängung und die Durchsetzung von Tierhalteverboten sowie die Unterbindung von Umgehungen zu vereinfachen?
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Gleiche Frage für die Bundesebene.
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(1) Vgl Art. 23 TSchG, https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2008/414/de#art_23.
(2) Amicus ist die Schweizer Datenbank für die Registrierung von Hunden (https://www.amicus.ch). Anis ist die Schweizer Datenbank für die Registrierung von Heimtieren mit Ausnahme von Hunden (https://www.anis.ch). Die Tierverkehrsdatenbank TVD ist die Schweizer Datenbank für die Registrierung von Nutztieren (https://www.tierverkehr.ch/).
Titel: Wie können Tierhalteverbote einfacher verhängt, effektiver durchgesetzt und Umgehungen besser un-terbunden werden?
Art des Vorstosses: Überparteiliche Interpellation
Sprecher: Casimir von Arx
Weitere Urheber:innen (1): Christa Ammann (AL)
Status der Bearbeitung & version française: siehe Website des Grossen Rates (falls dieser Direktlink nicht mehr funktioniert, bitte direkt auf der Seite des Grossen Rates unter www.gr.be.ch suchen; der Vorstoss trägt in der Systematik des Grossen Rates die Geschäftsnummer «2025.GRPARL.1519»)
