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09.09.2025: Motion «Einführung von Amtszeitbeschränkungen in den Regionalkonferenzen und Stärkung der Corporate-Governance in ihren Kommissionen»

Antrag:

Der Regierungsrat legt dem Grossen Rat eine Anpassung der gesetzlichen Grundlagen vor, um folgende Änderungen herbeizuführen:

  1. Einführung einer Amtszeitbeschränkung für die Präsidien der Regionalkonferenzen, ihrer Teilkonferenzen, Kommissionen, Ressorts und Ausschüsse etc.

  2. Einführung einer Amtszeitbeschränkung für die Mitglieder der Geschäftsleitung, der Kommissionen, Ressorts, Ausschüsse etc. der Regionalkonferenzen.

  3. Die Amtszeitbeschränkungen gemäss Ziffern 1 und 2 betragen maximal 12 Jahre.

  4. Während eine Kommission, ein Ressort, ein Ausschuss etc. einen Auftrag oder die Grundlagen für einen späteren Auftrag berät, können (beratende) Vertreter:innen von potenziellen oder tatsächlichen Auftragnehmern nicht ständig anwesend sein und keine Anträge stellen.

  5. Während eine Kommission, ein Ressort, ein Ausschuss etc. einen Auftrag oder die Grundlagen für einen späteren Auftrag berät, treten Mitglieder, die dem operativen oder dem strategischen Führungsgremium eines potenziellen oder tatsächlichen Auftragnehmers angehören, in den Ausstand.

  6. Soweit rechtlich zulässig, ist es dem Regierungsrat freigestellt, Ziffern 1 bis 5 dieser Motion auf Verordnungsebene statt auf Gesetzesebene umzusetzen.


Begründung:

Seit dem 1. Januar 2008 ist die rechtliche Grundlage für die Einführung von Regionalkonferenzen in Kraft. Seither wurden drei Regionalkonferenzen eingeführt: die Regionalkonferenz Oberland-Ost, die Regionalkonferenz Bern-Mittelland und die Regionalkonferenz Emmental.

Die rechtlichen Grundlagen auf Stufe Kanton beinhalten bislang keine Regelungen zur Amtszeitbeschränkung in den Ämtern einer Regionalkonferenz. In den ersten Jahren nach der Schaffung eines politischen Gremiums stellt sich die Frage nach einer Amtszeitbeschränkung auch nur theoretisch. Ihre praktische Relevanz kommt erst nach einigen Jahren zum Tragen. Dies ist mittlerweile bei den Regionalkonferenzen der Fall. Die Frage nach einer Amtszeitbeschränkung stellt sich bei den Regionalkonferenzen konkret für folgende Ämter: Präsidium der Regionalversammlung, Mitgliedschaft in der Geschäftsleitung, Präsidium einer Teilkonferenz, Präsidium und Mitgliedschaft einer Kommission, eines Ressorts, eines Ausschusses oder dergleichen.

Amtszeitbeschränkungen führen zu regelmässigen personellen Wechseln. Damit sind verschiedene Vorteile verbunden: Es werden regelmässig neue Sichtweisen und Ideen sowie ein frischer Wind ins Amt eingebracht. Zudem haben mehr Personen die Möglichkeit, in dem Amt mitzuwirken und es zu prägen. Ausserdem wird eine zu grosse Nähe zwischen Amtsträger:innen einerseits sowie Verwaltung und wichtigen Auftragsnehmern andererseits verhindert; dies stärkt die Unabhängigkeit des Amts.

Amtszeitbeschränkungen drängen sich besonders bei (de facto oder de iure) einflussreichen Ämtern auf – ebenso bei Ämtern, die nicht direkt von den Stimmberechtigten gewählt werden. Letzteres ist in den Ämtern der Regionalkonferenzen der Normalfall, mit der wichtigen Ausnahme der Mitgliedschaft in der Regionalversammlung und ggf. von Teilkonferenzen, die durch die Gemeindepräsidenten und Gemeindepräsidentinnen wahrgenommen wird.

Amtszeitbeschränkungen können auch Nachteile haben: Wenn die Amtszeit zu kurz ist, kommt es zu allzu häufigen Wechseln und damit zum Verlust von Erfahrung und Fachwissen. Zudem braucht die Einarbeitung in jedes Amt eine gewisse Zeit, insbesondere bei komplexen Themenbereichen. Erst nach der Einarbeitung können die Amtsträger:innen voll wirken.

Aus diesen Gründen gilt es, eine Amtszeitbeschränkung angemessen zwischen zu kurz und zu lang auszutarieren. Die Motionäre schlagen eine differenzierte Regelung vor, wie sie auch das Büro des Grossen Rates bei der Beantwortung von Motion 082-2024(1) in den Raum stellte. Die Amtszeit in einem Gremium könnte grundsätzlich auf acht Jahre beschränkt sein, bei Übernahme des Präsidiums nach vier oder mehr Jahren aber auf zwölf Jahre erhöht werden. Die Motionäre wehren sich nicht dagegen, dass in Regionalkonferenzen mit vergleichsweise kleiner regionaler Bevölkerungszahl etwas längere Amtszeiten möglich sind. Eine maximale Amtszeit von 12 Jahren erscheint den Motionären angemessen.

Die Ziffern 4 und 5 der Motion adressieren ein verwandtes Thema: Regionalkonferenzen vergeben Aufträge und fällen wichtige Vorentscheide für kantonale Beschlüsse und Auftragsvergaben. Zu diesem Zweck sind sie – selbstverständlich und richtigerweise – mit potenziellen oder tatsächlichen Auftragnehmern in Kontakt und hören diese zu Beratungszwecken an. Innerhalb der Regionalkonferenzen wiederum werden solche Entscheide in Kommissionen, Ressorts, Ausschüssen oder dergleichen vorbereitet. Umso wichtiger ist die Unabhängigkeit der Kommissionen von potenziellen oder tatsächlichen Auftragnehmern. Es ist zwingend sicherzustellen, dass die Kommissionen etc. Gelegenheit haben, um Aufträge allein zu beraten. Zudem sollen potenzielle oder tatsächliche Auftragnehmer keine Anträge in Zusammenhang mit einem entsprechenden Auftrag oder mit den Grundlagen für einen späteren Auftrag stellen können. Ebenso sollen Mitglieder von Kommissionen etc., die dem operativen oder dem strategischen Führungsgremium eines potenziellen oder tatsächlichen Auftragnehmers angehören, in den Ausstand treten, sobald entsprechende Aufträge oder die Grundlagen für spätere Aufträge behandelt werden. Damit wird die Corporate-Governance gestärkt(2), und Konflikte zwischen den Interessen des Auftragnehmers und den Interessen der Region werden vermieden.

Grundsätzlich verlangt die Motion Anpassungen auf Gesetzesebene. Mit der Überweisung von Ziffer 6 wird dem Regierungsrat gestattet, die Ziffern 1 bis 5 freiwillig (in eigener Kompetenz) auf Verordnungsebene umzusetzen statt zwingend (auf Weisung des Grossen Rates) eine Gesetzesrevision auszuarbeiten. Die Überweisung von Ziffer 6 führt jedoch nicht dazu, dass die Ziffern 1 bis 5 zur Richtlinie werden. Sie dient einzig dazu, das Verfahren abzukürzen, soweit Grosser Rat und Regierungsrat einverstanden sind und es rechtlich zulässig ist, die Ziffern 1 bis 5 auf Verordnungsebene umzusetzen.

 

(1) Motion «Änderung von Artikel 45 Absatz 3 der Geschäftsordnung des Grossen Rates (Amtszeitbegrenzung für Kommissionen)» (https://www.gr.be.ch/de/start/geschaefte/geschaeftssuche/geschaeftsdetail.html?guid=06618d8fc8c046bfb53a88b3bacb5988).

(2) Siehe auch «Public Corporate Governance Richtlinien Kanton Bern», Ziffer 12.3 (https://www.fin.be.ch/content/dam/fin/dokumente/de/generalsekretariat/beteiligungscontrolling/beteiligungen-pcg-richtlinien-de.pdf).


Titel: Einführung von Amtszeitbeschränkungen in den Regionalkonferenzen und Stärkung der Corporate-Governance in ihren Kommissionen

Art des Vorstosses: Überparteiliche Motion

Sprecher: Casimir von Arx

Weitere Urheber:innen (9): Reto Zbinden (SVP), Peter Zumbrunn (SVP), Hans Marti (Die Mitte), Christoph Grupp (Grüne), Claude Grosjean (GLP), Michael Ritter (GLP), Hanspeter Steiner (EVP), Andreas Michel (SVP), Peter Flück (FDP)

Status der Bearbeitung & version française: siehe Website des Grossen Rates (falls dieser Direktlink nicht mehr funktioniert, bitte direkt auf der Seite des Grossen Rates unter www.gr.be.ch suchen; der Vorstoss trägt in der Systematik des Grossen Rates die Geschäftsnummer «2025.GRPARL.503»)