Zum Hauptinhalt springen

09.09.2025: Motion «Raus aus der Altstadt zum Zweiten»

Antrag:

Der Regierungsrat wird wie folgt beauftragt:

  1. Die nicht publikumsintensiven Standorte der Kantonsverwaltung werden aus dem Berner Stadtteil 1 an andere Standorte verschoben. Die Verschiebungen inklusive Nachnutzungen erfolgen so, dass sie für den Kanton finanziell langfristig vorteilhaft sind.

  2. Ausnahme von Ziffer 1 ist der Standort der Staatskanzlei an der Postgasse 70/72.

  3. Der Regierungsrat unterbreitet den zuständigen Kommissionen einen Mittelfristplan für die Umsetzung der Ziffern 1 und 2 und erstattet ihnen regelmässig Bericht über erwogene und verworfene Verschiebungen.


Begründung:

Vor zehn Jahren überwies der Grosse Rat die Motion 266-2014 «Für eine moderne Kantonsverwaltung – kostenbewusst und dezentral konzentriert»(1) mit einer Ja-Mehrheit von 87.5 Prozent. Die Motion – mit der sich der Regierungsrat damals einverstanden gab – verlangte in Ziffer 1, dass die Kantonsverwaltung «mit Ausnahme der publikumsintensiven Verwaltungsteile» aus dem Stadtzentrum von Bern abzuziehen seien.

Nach wie vor befinden sich in der Altstadt von Bern kantonale Verwaltungsstandorte, die kaum als publikumsintensiv bezeichnet werden können, wie nun auch der Regierungsrat bestätigt.(2) Sieben Standorte im Kantonseigentum sowie zwei angemietete Standorte befinden sich in der Altstadt (bzw. im Stadtteil 1 von Bern) und sind nicht publikumsintensiv.

Diese Verwaltungseinheiten benötigen keine aussergewöhnliche Infrastruktur, so dass ein Wechsel an einen anderen Standort gebäudetechnisch keine grosse Herausforderung darstellen sollte. Und schliesslich trägt die Tatsache, dass Videokonferenzen mittlerweile nichts Ungewöhnliches mehr sind, dazu bei, dass eine Zusammenarbeit oft auch zwischen weit auseinanderliegenden Bürostandorten noch einfacher möglich ist als zum Zeitpunkt der Überweisung der Motion 266-2014.

Hinzu kommt, dass sich die Bodenpreise im Stadtzentrum seit damals wesentlich erhöht haben. Umso mehr sollten vom Kanton gemietete Standorte in der Altstadt abgemietet werden. Für die kantonseigenen Liegenschaften dürfte es genug Interessent:innen für eine anderweitige Nutzung geben – zumal sich unterdiesen Liegenschaften auch solche befinden, die ursprünglich als Wohnungen konzipiert waren. Im Einklang mit der Immobilienstrategie des Kantons Bern(3) können die kantonseigenen nicht publikumsintensiven Standorte vermietet oder im Baurecht abgegeben werden, da für sie bis auf Weiteres kein kantonales Nutzungspotenzial ersichtlich ist. An dieser Stelle sei auch daran erinnert, dass der Kanton Bern vielerorts unternutzte Liegenschaften besitzt.

Der Regierungsrat hat nach Auffassung der Motionäre Ziffer 1 der Motion 266-2014 nicht genügend vorangetrieben. Darum wird der Auftrag hiermit mit Nachdruck erneuert und präzisiert. Auf dass es nicht in zehn Jahren «zum Dritten» heissen muss.

 

(1) https://www.gr.be.ch/de/start/geschaefte/geschaeftssuche/geschaeftsdetail.html?guid=1b75b3afb7124871ba6d02440f8e6ba1.

(2) Vgl. die Anfrage 5 der Herbstsession 2025 «Raus aus der Altstadt: Ein Vorstoss wird zehn Jahre alt» (https://www.rrgr-service.apps.be.ch/api/gr/documents/document/cf3f6a825b774ef3a575361b8c41319b-332/7/2025.GRPARL.387-Beilage-D-601012.pdf, S. 4 und 5).

(3) «Die Abgabe im Baurecht geht einem Verkauf vor. Zur Sicherung langfristiger Potenziale werden Liegenschaften im Baurecht abgegeben». Vgl. https://www.bvd.be.ch/content/dam/bvd/dokumente/de/agg/1_strategie/immobilienstrategie-2019.pdf, S. 17.


Titel: Raus aus der Altstadt zum Zweiten

Art des Vorstosses: Überparteiliche Motion

Sprecher: Casimir von Arx

Weitere Urheber:innen (5): Beat Kohler (Grüne), Jürg Rothenbühler (Die Mitte), Dominik Blatti (EDU), Martin Lerch (SVP), Peter Flück (FDP)

Status der Bearbeitung & version française: siehe Website des Grossen Rates (falls dieser Direktlink nicht mehr funktioniert, bitte direkt auf der Seite des Grossen Rates unter www.gr.be.ch suchen; der Vorstoss trägt in der Systematik des Grossen Rates die Geschäftsnummer «2025.GRPARL.505»)