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Einführung des Instruments einer befristeten Steuererhöhung

14.09.2020: Dringliche Motion «Einführung des Instruments einer befristeten Steuererhöhung»

Antrag:

Der Gemeinderat legt dem Parlament zeitnah eine Anpassung der kommunalen Rechtsgrundlagen für die Einführung einer befristeten Steuererhöhung im Sinne der Motionsbegründung vor.


Begründung:

In bestimmten Situationen sprechen gute Argumente für eine befristete (nicht aber für eine unbefristete) Erhöhung der Einkommens- und der Gewinnsteuern – so auch aktuell in Köniz. Ohne das Instrument einer befristeten Steuererhöhung können Regierung und Parlament in solchen Situationen lediglich in Aussicht stellen, die Steueranlage nach einer Zeit wieder zu senken. Eine derartige unverbindliche Zusage gilt in der Bevölkerung nur als bedingt verlässlich, nicht zuletzt, weil sie oft nicht von denselben Personen eingelöst werden muss, die sie gemacht haben. Einer verbindlich befristeten Steuererhöhung dürfte dagegen deutlich mehr Vertrauen geschenkt werden. Möglicherweise könnte dies sogar den Ausschlag für die Annahme einer Steuererhöhung geben. Unter anderem aus diesen Gründen ist es wünschenswert, über ein entsprechendes Instrument zu verfügen.

Die für ein bestimmtes Jahr gültige Steueranlage einer bernischen Gemeinde muss gemäss kantonalem Recht zusammen mit dem Budget für dasselbe Jahr festgelegt werden. Die Steueranlage und das Budget Jahre im Voraus definitiv festzulegen, wäre aber nicht seriös. Eine befristete Steuererhöhung kann allerdings in einem anderen Sinn beschlossen werden: Der springende Punkt an einer verbindlich befristeten Steuererhöhung ist, dass nur die Stimmbevölkerung, nicht aber das Parlament in eigener Kompetenz, entscheiden kann, die Befristung aufzuheben oder zu verlängern.(1) Das Instrument, auf dessen Einführung die Motion abzielt, soll folglich dafür sorgen, dass die Kompetenz zum Beschluss von Budget und Steueranlage automatisch an die Stimmbevölkerung übergeht, wenn das Parlament eine als befristet beschlossene Steuererhöhung – aus welchen Gründen auch immer – nicht bis spätestens zum Ablauf der Frist rückgängig macht. Die Dauer der Befristung muss in diesem Modell bereits Bestandteil der Volksvorlage zur Steuererhöhung sein. Via Volksabstimmung soll die Befristung auch verlängert werden können, und zudem soll die Möglichkeit bestehen, nur einen Teil der Steuererhöhung zu befristen.

Dieses Modell einer verbindlichen Befristung hat einen weiteren, gewichtigen Vorteil: Es erhöht die Ausgabendisziplin von Gemeinderat und Parlament, denn bei geringer Ausgabendisziplin wird eine Volksabstimmung über die Verlängerung oder die Aufhebung der Befristung wahrscheinlich, die gegenüber der Bevölkerung nicht einfach zu begründen ist.

Wie die Debatte zur Motion 1624 «Einführung des Instruments einer befristeten Steuererhöhung» gezeigt hat, ist die Einführung eines solchen Instruments mit übergeordnetem Recht vereinbar. Seit jener Debatte, in der die Einführung des Instruments äusserst knapp vom Parlament abgelehnt wurde, hat sich die Finanzlage der Gemeinde Köniz weiterentwickelt: Die Stimmberechtigten haben 2019 eine unbefristete Steuererhöhung klar abgelehnt. Das strukturelle Defizit bleibt daher bestehen. Durch den Wegzug der guten Steuerzahlerin Swisscom und die massiven wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise verschärft sich die Finanzlage von Köniz ab 2021 weiter, so dass sie dannzumal als sehr kritisch bezeichnet werden muss. Der finanzpolitische Handlungsdruck ist gross, Parlament und Gemeinderat sind gefordert, einen in der Stimmbevölkerung mehrheitsfähigen Vorschlag zu machen, mit dem die Gemeindefinanzen wieder ins Lot gebracht werden können. Das Parlament muss sich dabei alle Optionen offenhalten, auch die Option, der Bevölkerung eine befristete Steuererhöhung vorzulegen.


Begründung der Dringlichkeit:

Wie der Gemeinderat am 20. August bekanntgegeben hat, wird die Finanzlage unserer Gemeinde sehr kritisch. Ohne Steuererhöhung ist ein Bilanzfehlbetrag absehbar. Damit verliert die Gemeinde aufgrund des kantonalen Rechts massiv an Handlungsspielraum. Das Instrument einer befristeten Steuererhöhung gibt dem Parlament zusätzliche Handlungsoptionen, um diesen Finanzproblemen zu begegnen. Die Einführung des Instruments hat aber einen langen Vorlauf, so dass die Arbeiten umgehend an die Hand genommen werden müssen. Der Gemeinderat hat anlässlich der Behandlung der Motion 1624 die wesentlichen Vorarbeiten bereits geleistet und kann diesen Vorstoss daher auch schnell beantworten.

 

(1) In Köniz gilt heute: Wenn das Parlament eine mündlich als befristet angekündigte Steuererhöhung nach Ablauf der Frist nur teilweise rückgängig macht, kann die Stimmbevölkerung nur das fakultative Referendum ergreifen (Art. 45 GO). Wenn das Parlament die Steuererhöhung nicht einmal teilweise rückgängig macht, sondern den Steuersatz gleich lässt, hat die Stimmbevölkerung überhaupt keine Möglichkeit einzugreifen (Art. 46 GO).


Titel: Einführung des Instruments einer befristeten Steuererhöhung

Art des Vorstosses: Dringliche Fraktionsmotion (Mitte-Fraktion)

Erstunterzeichner: Casimir von Arx

Weitere Unterzeichnende (10): Matthias Müller (EVP), Sandra Röthlisberger (glp), Roland Sonderegger (FDP), Simon Stocker (Junge Grüne), Roland Akeret (glp), Dominic Amacher (FDP), Markus Bremgartner (EVP), Andreas Lanz (BDP), Katja Niederhauser-Streiff (EVP), Reto Zbinden (SVP)

Status der Bearbeitung:

  • 25.04.2022: Das Parlament schreibt den Vorstoss ab (Protokoll der Parlamentssitzung, S. 229). Das Geschäft ist erledigt.
  • 13.06.2021: Die Stimmberechtigten nehmen die Änderung der Gemeindeordnung mit 52.7 Prozent Ja an.
  • 15.03.2021: Das Parlament beschliesst die Änderung der Gemeindeordnung gemäss Entwurf des Gemeinderats und die Botschaft an die Stimmberechtigten mit diversen Anpassungen gegenüber dem Entwurf (Protokoll der Parlamentssitzung, S. 81 ff.).
  • 03.02.2021: Der Gemeinderat beantragt dem Parlament, seinen Entwurf für eine Änderung der Gemeindeordnung und für die Botschaft an die Stimmberechtigten zu verabschieden.
  • 09.11.2020: Das Parlament überweist die Motion (Protokoll der Parlamentssitzung, S. 383 ff.). Der Gemeinderat hat zwei Jahre Zeit, um die Motion zu erfüllen.
  • 14.10.2020: Der Gemeinderat verabschiedet seine Stellungnahme zuhanden des Parlaments (Stellungnahme des Gemeinderats). Er beantragt dem Parlament, die Motion zu überweisen.
  • 14.09.2020: Das Parlamentsbüro gewährt die Dringlichkeit (Stellungnahme Gemeinderat bis 15.10.2020).
  • 14.09.2020: Die Motion ist eingereicht (Originaldokument, S. 8). Der Gemeinderat bereitet eine Stellungnahme zuhanden des Parlaments vor.
  • Hinweis: Falls obige Direktlinks nicht mehr funktionieren, bitte direkt auf der Seite des Gemeindeparlaments unter www.koeniz.ch suchen (der Vorstoss trägt in der Systematik des Gemeindeparlaments die Geschäftsnummer «V2021»).