29.08.2016: Motion «Einführung des Instruments einer befristeten Steuererhöhung»
Antrag:
- Der Gemeinderat wird beauftragt, in Rücksprache mit dem Amt für Gemeinden und Raumplanung die Möglichkeit zur Einführung des Instruments einer befristeten Steuererhöhung im Sinne der Motionsbegründung zu prüfen.
- Wenn die Prüfung ergibt, dass ein solches Instrument eingeführt werden kann, unterbreitet der Gemeinderat dem Parlament einen Entwurf für entsprechende Anpassungen der kommunalen Rechtsgrundlagen.
- Wenn die Prüfung ergibt, dass ein solches Instrument zurzeit nicht eingeführt werden kann, legt er dem Parlament die Gründe ausführlich dar, insbesondere eine Einschätzung, ob ein solches Instrument dem Willen des kantonalen Gesetzgebers entgegenstehen würde.
Begründung:
In bestimmten Situationen sprechen gute Argumente für eine befristete (nicht aber für eine unbefristete) Erhöhung der Einkommens- und der Gewinnsteuern – so auch aktuell in Köniz. Ohne das Instrument einer befristeten Steuererhöhung können Regierung und Parlament in solchen Situationen lediglich in Aussicht stellen, die Steueranlage nach einer Zeit wieder zu senken. Eine derartige unverbindliche Zusage gilt in der Bevölkerung nur als bedingt verlässlich, nicht zuletzt, weil sie oft nicht von denselben Personen eingelöst werden muss, die sie gemacht haben. Einer verbindlich befristeten Steuererhöhung dürfte dagegen deutlich mehr Vertrauen geschenkt werden. Möglicherweise könnte dies sogar den Ausschlag für die Annahme einer Steuererhöhung geben. Unter anderem aus diesen Gründen ist es wünschenswert, über ein entsprechendes Instrument zu verfügen.
Bei der technischen Ausgestaltung dieses Instruments gilt es, einige Hindernisse zu beachten: Zunächst sind den Gemeinden im Kanton Bern durch das kantonale Recht Grenzen gesetzt. Gemäss Art. 68 Abs. 1 der Gemeindeverordnung werden Budget und Steueranlage gleichzeitig beschlossen. Folglich müsste man, um zu beschliessen, dass bspw. fünf Jahre nach der Steuererhöhung eine Steuersenkung auf die ursprüngliche Steueranlage erfolgen soll, zugleich auch das dannzumalige Budget verabschieden. Das wäre kaum praktikabel, denn so lange im Voraus liegen die nötigen Informationen zum Erstellen eines fundierten Budgets nicht vor. Die Steueranlage Jahre im Voraus definitiv festzulegen, wäre auch nicht seriös, denn wer kann schon guten Gewissens versprechen, nach ein paar Jahren werde eine Steuersenkung sachlich vertretbar sein? Unabsehbare Entwicklungen könnten ein solches Versprechen faktisch uneinlösbar machen.
In der vorliegenden Motion geht es denn auch um eine andere Auslegung des Konzepts einer befristeten Steuererhöhung: Der springende Punkt an einer verbindlich befristeten Steuererhöhung ist, dass nur die Stimmbevölkerung, nicht aber das Parlament in eigener Kompetenz entscheiden kann, die Befristung aufzuheben.(1) Das Instrument, auf dessen Einführung die Motion abzielt, soll folglich dafür sorgen, dass die Kompetenz zum Beschluss von Budget und Steueranlage automatisch an die Stimmbevölkerung übergeht, wenn das Parlament eine als befristet beschlossene Steuererhöhung – aus welchen Gründen auch immer – nicht bis spätestens zum Ablauf der Frist rückgängig macht. Die Dauer der Befristung muss in diesem Modell bereits Bestandteil der Volksvorlage zur Steuererhöhung sein. Via Volksabstimmung soll die Befristung auch verlängert werden können, und zudem soll die Möglichkeit bestehen, nur einen Teil der Steuererhöhung zu befristen.
Dieses Modell einer verbindlichen Befristung hat einen weiteren, gewichtigen Vorteil: Es erhöht die Ausgabendisziplin von Gemeinderat und Parlament, denn bei geringer Ausgabendisziplin wird eine Volksabstimmung über die Aufhebung der Befristung wahrscheinlich, die gegenüber der Bevölkerung nicht einfach zu begründen ist.
Fazit: Es gibt gute Gründe für die Möglichkeit, eine Steuererhöhung befristet zu beschliessen. Der Beschluss kann und soll aber nicht definitiv sein. Aufheben darf die Befristung jedoch nur jenes Organ, welches die Steuererhöhung beschossen hat, also die Stimmbevölkerung.
(1) In Köniz gilt heute: Wenn das Parlament eine mündlich als befristet angekündigte Steuererhöhung nach Ablauf der Frist nur teilweise rückgängig macht, kann die Stimmbevölkerung nur das fakultative Referendum ergreifen (Art. 45 GO). Wenn das Parlament die Steuererhöhung nicht einmal teilweise rückgängig macht, sondern den Steuersatz gleich lässt, hat die Stimmbevölkerung überhaupt keine Möglichkeit einzugreifen (Art. 46 GO).
Titel: Einführung des Instruments einer befristeten Steuererhöhung
Art des Vorstosses: Fraktionsmotion der Mitte-Fraktion (glp, EVP, CVP)
Erstunterzeichner: Casimir von Arx
Weitere Unterzeichnende (11): Toni Eder (CVP), Kathrin Gilgen-Studer (SVP), Katja Niederhauser-Streiff (EVP), Mike Lauper (SVP), Bernhard Zaugg (EVP), Reto Zbinden (SVP), Stefan Lehmann (SVP), Barbara Thür (glp), Erica Kobel-Itten (FDP), Thomas Marti (glp), Anita Moser Herren (FDP)
Status der Bearbeitung:
- 25.06.2018: Das Parlament schreibt die Motion ab (Protokoll der Parlamentssitzung, S. 210 f.). Das Geschäft ist erledigt.
- 25.06.2018: Das Parlament lehnt die Änderung der Gemeindeordnung ab (Protokoll der Parlamentssitzung, S. 210 ff.).
- 02.05.2018: Der Gemeinderat beantragt die Abschreibung der Motion (Antrag des Gemeinderats).
- 02.05.2018: Der Gemeinderat beantragt dem Parlament, seinen Entwurf für eine Änderung der Gemeindeordnung und für die Botschaft an die Stimmberechtigten zu verabschieden.
- 22.05.2017: Das Parlament überweist die Motion (Protokoll der Parlamentssitzung, S. 141 ff.). Der Gemeinderat hat zwei Jahre Zeit, um die Motion zu erfüllen.
- 22.03.2017: Der Gemeinderat verabschiedet seine Stellungnahme zuhanden des Parlaments (Stellungnahme des Gemeinderats). Er beantragt dem Parlament, die Motion abzulehnen.
- 28.09.2016: Die Motion ist eingereicht (Originaldokument, S. 3 f.). Der Gemeinderat bereitet eine Stellungnahme zuhanden des Parlaments vor.
- Hinweis: Falls obige Direktlinks nicht mehr funktionieren, bitte direkt auf der Seite des Gemeindeparlaments unter www.koeniz.ch suchen (der Vorstoss trägt in der Systematik des Gemeindeparlaments die Geschäftsnummer «VO1624»).