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Benutzung des Trottoirs durch Velofahrende

02.06.2020: Anfrage «Benutzung des Trottoirs durch Velofahrende»

Der Bundesrat hat am 20. Mai nach kontroverser Vernehmlassung eine Änderung der Verkehrsregelnverordnung (VRV) erlassen, wonach Kinder bis 12 Jahren künftig Fusswege und Trottoirs befahren dürfen, wenn kein Radweg und kein Radstreifen vorhanden sind.(1) Gemäss dem neuen Art. 41 Abs. 4 VRV «müssen [die Kinder] ihre Geschwindigkeit und Fahrweise den Umständen anpassen. Insbesondere müssen sie auf die Fussgänger Rücksicht nehmen und diesen den Vortritt gewähren».

Der Regierungsrat wird um Beantwortung folgender Fragen gebeten:

  1. Wie bewertet der Regierungsrat den neu eingeführten Art. 41 Abs. 4 VRV?

  2. Wie stellt der Regierungsrat den Vollzug sicher (z. B. Überprüfung des Alters oder der Gewährung des Vortritts für Fussgängerinnen und Fussgänger)?

  3. Welche Massnahmen plant der Regierungsrat, um Personen zu schützen, die nun stärker gefährdet werden, namentlich Fussgängerinnen und Fussgänger?

 

(1) https://www.astra.admin.ch/astra/de/home/dokumentation/verkehrsregeln/aenderungen-2020.html


Titel: Benutzung des Trottoirs durch Velofahrende

Art des Vorstosses: Anfrage

Sprecher: Casimir von Arx

Weiter Urheber:innen: Andrea Zryd (SP)

Status der Bearbeitung & version française: siehe Website des Grossen Rates (falls dieser Direktlink nicht mehr funktioniert, bitte direkt auf der Seite des Grossen Rates unter www.gr.be.ch suchen; der Vorstoss trägt in der Systematik des Grossen Rates die Geschäftsnummer «2020.STA.525»)