02.12.2025: Anfrage «Instruktionsverbot für kommunale Legislativen»
Auf Kantons-(1) und auf Bundesebene(2) ist es verboten, Mitgliedern der Legislative vorzuschreiben, wie sie abzustimmen haben. Dieses sog. Instruktionsverbot ist ein zentraler Pfeiler der parlamentarischen Unabhängigkeit und der Gewaltenteilung.
Für die kommunalen Legislativen im Kanton Bern, beispielsweise für die Gemeindeparlamente, scheint es keine gleichlautende kantonale Bestimmung zu geben. Ein Instruktionsverbot ist indes auf allen Staatsebenen gleichermassen wichtig. Es ist kein stichhaltiges Argument gegen ein Instruktionsverbot ersichtlich. Daher ist es nicht angemessen, den Gemeinden zu überlassen, ob sie ein Instruktionsverbot erlassen wollen. Falls die Anfragesteller die kantonale Bestimmung nicht bloss übersehen haben, ist sie daher zu schaffen.
Im Weiteren sehen die Anfragesteller einen Konflikt zwischen dem sog. Fraktionszwang, der in Teilen mancher kommunaler Legislativen praktiziert wird, und einem Instruktionsverbot. Diese teils mit Druck ausgeübte Erwartung, sich bei der Abstimmung der Position der Fraktionsmehrheit anzuschliessen, wird teils sogar in Fraktionsreglementen festgehalten. Natürlich könnte sich ein Legislativmitglied dem Fraktionszwang entziehen, indem es die Fraktion verlässt. Diese Argumentation lässt aber den nötigenden Charakter des Fraktionszwangs ausser Acht.
Der Regierungsrat wird um Beantwortung folgender Fragen gebeten:
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Wie verhalten sich Instruktionsverbot und Fraktionszwang aus rechtlicher Sicht zueinander?
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Plant der Regierungsrat, ein Instruktionsverbot für kommunale Legislativen einzuführen?
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Stehen dem Vorhaben, auf kantonaler Ebene, beispielsweise im Gemeindegesetz, ein Instruktionsverbot für kommunale Legislativen zu erlassen, rechtliche Gründe entgegen?
(1) Art. 82 Abs. 1 KV: «Die Mitglieder des Grossen Rates beraten und stimmen ohne Instruktionen.»
(2) Art. 161 Abs. 1 BV: «Die Mitglieder der Bundesversammlung stimmen ohne Weisungen.»
Titel: Instruktionsverbot für kommunale Legislativen
Art des Vorstosses: Anfrage
Sprecher: Casimir von Arx
Weitere Urheber:innen (1): Claude Grosjean (GLP)
Status der Bearbeitung & version française: siehe Website des Grossen Rates (falls dieser Direktlink nicht mehr funktioniert, bitte direkt auf der Seite des Grossen Rates unter www.gr.be.ch suchen; der Vorstoss trägt in der Systematik des Grossen Rates die Geschäftsnummer «2025.GRPARL.1501»)
