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02.12.2025: Motion «Wiederherstellung der politischen Neutralität des Schulunterrichts im Kanton Bern»

Antrag:

Der Regierungsrat legt dem Grossen Rat eine Anpassung der gesetzlichen Grundlagen vor, um folgende Änderungen herbeizuführen:

  1. Interessenvertretungsorganisationen erhalten im Schulunterricht und auf dem Schulareal nur dieselbe Plattform wie politische Parteien.

  2. Interessenvertretungsorganisationen werden nicht als politisch neutral im Sinne von Art. 43 Abs. 1 KV angesehen.

  3. Es wird definiert, was im Kontext der Ziffern 1 und 2 unter einer Interessenvertretungsorganisation zu verstehen ist.

  4. Die Definition gemäss Ziffer 3 umfasst unter anderem Gewerkschaften, Angestellten- und Arbeitgeberverbände.

  5. Soweit rechtlich zulässig, ist es dem Regierungsrat freigestellt, die Ziffern 1 bis 4 dieser Motion auf Verordnungsebene statt auf Gesetzesebene umzusetzen.


Begründung:

Die Verfassung des Kantons Bern verpflichtet öffentliche Schulen, die vom Kanton oder von den Gemeinden geführt werden, in Art. 43 Abs. 1 zu politisch neutralem Unterricht. Dieser Grundsatz beinhaltet unter anderem, dass Schulen nicht bestimmten politischen Kräften eine Plattform bieten dürfen, während sie diese anderen verweigern.

Dem Vernehmen nach waren Gewerkschaften und Angestelltenverbände an Berufsfachschulen im Kanton Bern im Unterricht eingeladen oder mit einem Stand auf dem Schulgelände präsent. Demgegenüber soll die Präsenz politischer Parteien nicht geduldet werden – mit der Begründung, letztere seien nicht politisch neutral oder überparteilich. Dieser Sachverhalt war Gegenstand einer Anfrage der Wintersession 2025 und wurde in der Antwort des Regierungsrats nicht bestritten.(1)

Der Regierungsrat begründet die Privilegierung von Gewerkschaften und Angestelltenverbänden wie folgt:

An den Berufsfachschulen werden künftige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgebildet. Zur Ausbildung gehört, neben dem Wissen über die politischen Institutionen der Schweiz, der Kantone und der Gemeinden, auch die Ausbildung zu den Rechten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber. 

Offenbar ist der Regierungsrat der Ansicht, es brauche die Präsenz von Gewerkschaften und Angestelltenverbänden im Unterricht oder auf dem Schulareal, um den Schülerinnen und Schülern Wissen über rechtliche Fragen, die Anstellungsverhältnisse betreffen, zu vermitteln. Das ist etwa so, wie wenn Umweltwissen durch Greenpeace, Wirtschaftswissen durch die Berner KMU oder Ernährungswissen durch den Fleischfachverband unterrichtet würden. Dieser Vergleich ist nicht als Kritik an den genannten Organisationen zu verstehen. Er soll vielmehr verdeutlichen, dass Interessenvertretungsorganisationen nicht dafür geeignet sind, politisch neutralen Unterricht zu erteilen. Ebenso wären politische Parteien für das Erteilen von Staatskundeunterricht ungeeignet. Die genannten Themen und insbesondere die politische und arbeitsrechtliche Grundbildung sind eine staatliche Aufgabe, die nicht an Interessenvertretungsorganisationen delegiert werden kann.

Dieser Vorstoss verlangt, dass Interessenvertretungsorganisationen im Unterricht an Schulen des Kantons Bern oder seiner Gemeinden nur jene Plattform bekommen, die auch politischen Parteien gewährt wird. Damit spricht sich der Vorstoss für Gleichbehandlung unter Wahrung des politisch neutralen Unterrichts aus, nicht aber für ein generelles Verbot von Interessenvertretungsorganisationen auf dem Schulareal oder im Schulunterricht. Interessenvertretungsorganisationen, also unter anderem Gewerkschaften, Angestellten- und Arbeitgeberverbände, sind aber nicht als politisch neutral im Sinne von Art. 43 Abs. 1 KV anzusehen.

Im Weiteren ist es keineswegs ein Ziel dieses Vorstosses, die politische Bildung an den Berner Schulen einzuschränken. Die Motionärinnen und Motionäre befürworten, im Gegenteil, ausdrücklich, eine starke politische Bildung und den Staatskundeunterricht.

Grundsätzlich verlangt die Motion Anpassungen auf Gesetzesebene. Mit der Überweisung von Ziffer 5 wird dem Regierungsrat gestattet, die Ziffern 1 bis 4 freiwillig (in eigener Kompetenz) auf Verordnungsebene umzusetzen statt zwingend (auf Weisung des Grossen Rates) eine Gesetzesrevision auszuarbeiten. Die Überweisung von Ziffer 5 führt jedoch nicht dazu, dass die Ziffern 1 bis 4 zur Richtlinie werden. Sie dient einzig dazu, das Verfahren abzukürzen, soweit Grosser Rat und Regierungsrat einverstanden sind und es rechtlich zulässig ist, die Ziffern 1 bis 4 auf Verordnungsebene umzusetzen.

 

(1) Vgl. Anfrage 9 der Wintersession 2025, «Wird die politische Neutralität an Berner Berufsfachschulen zum Nachteil der Parteien ausgelegt?» (https://www.gr.be.ch/de/start/geschaefte/geschaeftssuche/geschaeftsdetail.html?guid=bd07d815227c48238151f9e8f98a6f6c).


Titel: Wiederherstellung der politischen Neutralität des Schulunterrichts im Kanton Bern

Art des Vorstosses: Überparteiliche Motion

Sprecher: Casimir von Arx

Weitere Urheber:innen (6): Reto Zbinden (SVP), Barbara Josi (SVP), Alfons Bichsel (Die Mitte), Katja Streiff (EVP), Daniel Arn (FDP), Barbara Maurer (EDU)

Status der Bearbeitung & version française: siehe Website des Grossen Rates (falls dieser Direktlink nicht mehr funktioniert, bitte direkt auf der Seite des Grossen Rates unter www.gr.be.ch suchen; der Vorstoss trägt in der Systematik des Grossen Rates die Geschäftsnummer «2025.GRPARL.1517»)