26.11.2025: Motion «Liberalisierung der Bewilligung von Dachflächenfenstern»
Antrag:
Der Regierungsrat passt die rechtlichen Grundlagen an bzw. legt sie dem Grossen Rat zur Genehmigung vor, um folgende Ziele zu erreichen:
- In der Bauzone sind Einbau und Ersatz eines Dachflächenfensters nicht aufgrund der Grösse des Dachflächenfensters bewilligungspflichtig. Vorbehalten bleiben die Unterbindung kreativen Missbrauchs sowie Schutzinteressen, insbesondere betreffend Baudenkmäler.
- In der Bauzone ist die Zahl der baubewilligungsfreien Dachflächenfenster bei Einbau und Ersatz nicht nur auf zwei begrenzt. Vorbehalten bleiben Schutzinteressen, insbesondere betreffend Baudenkmäler.
- Gemeinden können die Masse von einzelnen oder mehreren Dachflächenfenstern nicht mehr derart beschränken, dass marktübliche Dachflächenfenster(projekte) untersagt sind.
- Ziffern 1 bis 3 gelten auch ausserhalb der Bauzone, zumindest, sofern durch den Einbau bzw. den Ersatz der Dachflächenfenster keine neue Nutzung entsteht.
- Die Bewilligung von Aussenbeschattungssystemen für Dachflächenfenster wird vereinfacht.
Begründung:
Der Einbau von Dachflächenfenstern ist im Kanton Bern und den bernischen Gemeinden heute restriktiv geregelt: Gemäss Baubewilligungsdekret (BewD) baubewilligungsfrei sind heute lediglich maximal zwei maximal 0.8 m2 grosse Dachflächenfenster pro Hauptdachfläche.(1) Zahlreiche kommunale Bauvorschriften schränken die Zulässigkeit von Dachflächenfenstern ein und führen zudem zu einer faktischen Baubewilligungspflicht für viele Dachflächenfensterprojekte, die gemäss BewD baubewilligungsfrei wären.(2) So können auch einfache Sanierungsprojekte komplexe Bewilligungsverfahren nach sich ziehen.
Diese restriktiven Vorschriften sind angesichts der zunehmenden Bedeutung von Dachflächenfenstern nicht mehr zeitgemäss. Im Zuge der inneren Verdichtung (Stichworte: Schonung des Kulturlands, Schaffung neuen Wohnraums) gewinnt die Nutzung von Dachgeschossen als Wohn- oder Büroraum an Bedeutung.(3) Dachflächenfenster sind für solche Nutzungen eine wesentliche Voraussetzung, ermöglichen sie doch Tageslicht, besseres Raumklima und – bei kluger Konstruktion – eine Reduktion des Energieverbrauchs für Beleuchtung und Heizung. Zudem scheinen die restriktiven Vorschriften moderne Normen wie SN EN 17037 (Tageslicht in Gebäuden)(4) oder SIA 180 (Raumklima) nicht zu berücksichtigen, sondern ihre Erfüllung in Dachgeschossen geradezu zu verhindern. Und schliesslich können komplizierte Bewilligungsverfahren Grundeigentümer:innen davon abhalten, ein Dachgeschoss zum Wohn- oder Büroraum auszubauen.
Ziel dieser Motion sind eine zeitgemässe Ausweitung der Bewilligungsfähigkeit von Dachflächenfenstern und ein Verzicht auf unnötig komplizierte Bewilligungsverfahren.
Ziffer 1 verlangt, dass die Grösse eines einzubauenden oder zu ersetzenden Dachflächenfensters grundsätzlich nicht mehr zu einer Baubewilligungspflicht führt. Im Unterschied dazu verlangt Ziffer 2, dass die Zahl der ohne Baubewilligung einbaubaren oder ersetzbaren Dachfenster nicht zu mehr auf nur zwei begrenzt ist. Vorbehalten bleiben Schutzinteressen, insbesondere bei Dachflächenfenstern an schützens- oder erhaltenswerten Baudenkmälern. Weiter bleibt bei Ziffer 1 die Unterbindung kreativer Auslegung, bei der es nicht mehr um marktübliche Dachflächenfenster(projekte) geht.(5) Eine Meldepflicht für Einbau und Ersatz von Dachflächenfenstern ist als Ersatz für die Baubewilligungspflicht denkbar. Zur Erfüllung der Ziffern 1 und 2 ist sicherzustellen, dass nicht technische oder anderweitige Auflagen indirekt zu einer faktischen Baubewilligungspflicht führen.(6)
Mit Ziffer 3 sollen der Kompetenz von Gemeinden, die Masse (z. B. Länge, Breite, Fläche) von einzelnen oder mehreren Dachflächenfenstern zu beschränken, insofern Grenzen gesetzt werden, als marktübliche Dachflächenfenster(projekte) nicht mehr aufgrund der Masse untersagt werden können oder gar die Erfüllung obgenannter Normen in Dachgeschossen verunmöglicht wird.
Ziffer 4 soll eine Gleichbehandlung für Bauten ausserhalb der Bauzone sicherstellen, zumindest, sofern nicht durch den Einbau bzw. den Ersatz des Dachflächenfensters eine neue Nutzung entsteht.
Ziffer 5 schliesslich bezweckt, dass auch Aussenbeschattungssysteme von Dachflächenfenstern (z. B. ausserhalb des Gebäudes liegende Jalousien) einfacher bewilligt werden können. Für ein angenehmes Raumklima und eine Minimierung des Energieverbrauchs im Dachgeschoss sind, je nach Lage, auch Aussenbeschattungssysteme essenziell. Aussenbeschattungssysteme dosieren den Tageslichteinfall und regulieren die Innenraumtemperatur im Winter und im Sommer. Insofern ist die einfache Bewilligung von Aussenbeschattungssystemen wesensverwandt zu den Ziffern 1 bis 4.
(1) Vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. g BewD (https://www.belex.sites.be.ch/app/de/texts_of_law/725.1/versions/3027).
(2) Einige Beispiele: In Zollikofen dürfen Dachflächenfenster in ihrer Gesamtheit höchstens 10 Prozent der Dachfläche ausmachen (Art. 39 Abs. 3 Bst. b BR, https://www.zollikofen.ch/_doc/5181706). In Münsingen dürfen Dachflächenfenster nicht näher als 60 cm bei Firstlinien, Kehllinien, Ortlinien oder Gratlinien platziert sein (Art. 21 Abs. 5 GBR, https://www.muensingen.ch/wAssets/docs/dienstleistungen/Reglemente-Verordnungen-Gebuehren/nutzungsplanung/Gemeindebaureglement-GBR-2021-Stand-31.10.2023.pdf). In Thun dürfen Dachflächenfenster, Dachaufbauten und Dacheinschnitte zusammen nicht mehr als 50 Prozent der Länge des Fassadenabschnitts betragen, wobei vertikal übereinanderliegende Dachflächenfenster und Dachaufbauten auf Schrägdächern so anzurechnen sind, als ob sie horizontal nebeneinanderliegen würden (Art. 38 Abs. 2 i. V. m. Anhang 1 Ziffer 1.6 BR, https://www.thun.ch/_doc/6095386).
(3) Vgl. auch Art. 1 Abs. 2 Bst. abis RPG: Bund, Kantone und Gemeinden unterstützen die Siedlungsentwicklung nach innen unter Berücksichtigung einer angemessenen Wohnqualität (https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1979/1573_1573_1573/de#art_1).
(4) Vgl. das Faktenblatt der Schweizerischen Licht Gesellschaft zur Norm (https://www.slg.ch/wAssets/docs/06-lichtwissen/03-innenbeleuchtung/012_Faktenblatt_Tageslichtnorm_SN_EN_17037.pdf).
(5) Man denke etwa an folgendes Vorhaben: In ein Satteldach wird ein fünf Meter breiter Einschnitt gemacht, der mit riesigen Glasflächen («Fenstern») überdacht wird. So würde innerhalb des Satteldachs eine Art geschützter Terrasse entstehen.
(6) Beispielsweise zusätzliche kommunale Auflagen zu Brandschutz, Statik und Durchbruchsicherheit.
Titel: Liberalisierung der Bewilligung von Dachflächenfenstern
Art des Vorstosses: Überparteiliche Motion
Sprecher: Casimir von Arx
Weitere Urheber:innen (4): Francesco Rappa (Die Mitte), Carlos Reinhard (FDP), Dominik Blatti (EDU), Samuel Leuenberger (SVP)
Status der Bearbeitung & version française: siehe Website des Grossen Rates (falls dieser Direktlink nicht mehr funktioniert, bitte direkt auf der Seite des Grossen Rates unter www.gr.be.ch suchen; der Vorstoss trägt in der Systematik des Grossen Rates die Geschäftsnummer «2025.GRPARL.1495»)
