08.03.2023: Postulat «Fristen für die Einreichung und Beantwortung von Anfragen vorverlegen»
Antrag:
Dem Ratsbüro wird folgender Prüfungsauftrag erteilt: Die Frist für die Eingabe von Anfragen wird um eine Woche vorverlegt. Dafür sind Anfragen innert der ersten Sessionswoche zu beantworten.
Begründung:
Anfragen, die bis spätestens 16 Uhr am ersten Sessionstag eingereicht werden, sind in derselben Session zu beantworten.(1) In der Praxis erhält der Grosse Rat die Antworten auf fristgerecht eingereichte Anfragen am Mittwoch der zweiten Sessionswoche.
Anfragen dienen dazu, schnell Antworten auf wenige, kurze Fragen zu erhalten. Teilweise handelt es sich um Abklärungen im Hinblick auf einen möglichen Vorstoss. Je nach Inhalt der Antwort wird die Vorstossidee obsolet – oder aber die Idee wird zu einem Vorstoss ausgearbeitet. Zur Ausarbeitung eines Vorstosses gehört es, mit anderen Ratsmitgliedern Gespräche zu führen, um den Vorstoss inhaltlich zu verbessern, seine Mehrheitsfähigkeit zu prüfen und Verbündete zu suchen. Dies gestaltet sich wesentlich einfacher während der Session als zwischen den Sessionen, denn während der Session sind andere Ratsmitglieder vor Ort anwesend und damit einfach kontaktierbar.
Allerdings bleibt für erwähnte Gespräche kaum Zeit, wenn die Antworten erst am Mittwoch der zweiten Sessionswoche vorliegen, endet die Session doch teils am selben Tag oder in der Regel spätestens einen Tag später. Die Gespräche müssen damit abseits der Session geführt oder auf die nächste Session verschoben werden, womit der Schnelligkeitsvorteil des Instruments Anfrage wesentlich relativiert wird. Aus diesem Grund ist es wünschenswert, dass die Antworten auf fristgerecht eingereichte Anfragen bereits in der ersten Sessionswoche vorliegen, idealerweise auch am Mittwoch.
Damit jene Gremien, die für die Beantwortung von Anfragen zuständig sind, namentlich der Regierungsrat, die Justizleitung oder das Ratsbüro, gleich viel Zeit wie heute für die Beantwortung haben, muss eine Vorverlegung der Beantwortungsfrist in die erste Sessionswoche mit einer gleich grossen Vorverlegung der Einreichefrist einhergehen.
(1) Vgl. Art. 76 GO (https://www.belex.sites.be.ch/app/de/texts_of_law/151.211).
Titel: Fristen für die Einreichung und Beantwortung von Anfragen vorverlegen
Art des Vorstosses: Einzelpostulat
Sprecher: Casimir von Arx
Status der Bearbeitung & version française: siehe Website des Grossen Rates (falls dieser Direktlink nicht mehr funktioniert, bitte direkt auf der Seite des Grossen Rates unter www.gr.be.ch suchen; der Vorstoss trägt in der Systematik des Grossen Rates die Geschäftsnummer «2023.RRGR.67»)