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14.03.2023: Motion «Mindestanforderungen an Anbieterinnen und Anbieter von Hundekursen»

Antrag:

Der Regierungsrat sorgt für folgende Massnahmen und legt dem Grossen Rat, sofern hierfür eine neue gesetzliche Grundlage erforderlich ist, die entsprechenden Erlasse vor:

  1. Der Kanton Bern führt Mindestanforderungen an Anbieterinnen und Anbieter von Hundekursen ein.

  2. Wer im Kanton Bern Hundekurse anbietet, hat dies einer staatlichen oder vom Staat beauftragten Stelle zu melden.

  3. Der Kanton publiziert zur Information der Hundehaltenden eine Liste der Hundekursanbieter und -anbieterinnen, welche die Mindestanforderungen gemäss Ziffer 1 erfüllen.


Begründung:

Hundekurse durchzuführen ist eine anspruchsvolle und verantwortungsvolle Aufgabe. Sie geht weit darüber hinaus, dem Hund Befehle wie «Sitz!», «Platz!» oder «Bleib!» beizubringen. Viel wichtiger sind Aspekte wie das Verstehen der Sprache des Hundes, das gegenseitige Vertrauen zwischen Hundehalter bzw. Hundehalterin und Hund sowie ein respektvoller Umgang mit dem Tier und die Vermittlung von Tierschutzwissen.

Im Kanton Bern bestehen heute nach Wegfall des nationalen Obligatoriums keine Anforderungen an Personen, die Hundekurse anbieten.(1) Dies erstaunt, verlangt die Durchführung von Hundekursen doch nach gewissen methodischen Kenntnissen und einschlägigem Wissen. Das Ziel von Ziffer 1 dieser Motion ist nicht, übermässige formale Hürden für bestehende und künftige Anbieterinnen und Anbieter von Hundekursen zu errichten. Hingegen soll, wer Hundekurse anbietet, gewisse minimale Anforderungen erfüllen müssen. Vor allem soll gewährleistet sein, dass die Anbieter und Anbieterinnen fachgerecht und sowohl in physischer wie auch in psychischer Hinsicht gewaltfrei trainieren.

In seiner Antwort(2) auf die Interpellation 224-2021 «Hundehaltung ohne und mit Kurs: Wie wird das nötige Tierschutzwissen vermittelt?» hält der Regierungsrat fest, dass es weder eine Melde- noch eine Bewilligungspflicht für Anbieterinnen und Anbieter von Hundekursen gibt. Eine Qualitätssicherung von Hundekursen ist somit nicht möglich. Die geäusserte Meinung «Es ist aber davon auszugehen, dass die soziale Kontrolle in diesem Bereich spielt» trifft leider nicht zu.

Tierschutzorganisationen bekommen immer wieder Hinweise zu Hundetrainern und -trainerinnen, welche die Erwartungen an eine fachgerechte Hundeausbildung in keiner Weise erfüllen oder die tierschutzwidrige Trainingsmethoden anwenden.

An Anbieter und Anbieterinnen von Hundekursen sollen deshalb künftig Mindestanforderungen gestellt werden. Diese sind durch den Kanton so festzulegen, dass Personen, welche mit Ihrem Hund einen solchen Kurs freiwillig besuchen, Gewähr für eine fach- und tierschutzgerechte Ausbildung haben. Als Qualitätsstandard in der Schweiz ist bspw. die Trainerausbildung bei einer eduQua-zertifizierten Ausbildungsstätte(3) anzusehen. Zudem könnten bewährte Anforderungen an die Anbieterinnen und Anbieter von Hundekursen aus anderen Kantonen übernommen werden – in Anlehnung an die Gesetzgebung des Kantons Freiburg(4) etwa personenbezogene Anforderungen (z. B. Mindestalter, guter Leumund, Erfahrung mit Hunden).

Unabhängig von der Frage, ob für Anbieterinnen und Anbieter von Hundekursen Mindestanforderungen eingeführt werden, ist es wichtig, dass der Kanton einen Kommunikationskanal diesem Personenkreis hat. So kann er ihnen Informationen, bspw. über für Hundekurse relevante rechtliche Neuerungen, oder auf neuen tiermedizinischen oder -psychologischen Erkenntnissen basierende Ratschläge zukommen lassen. Dies trägt auf einfache Weise zu einer Verbesserung der Qualität von Hundekursen sowie zu einer besseren Einhaltung der Tierschutzgesetzgebung bei. Voraussetzung hierfür ist minimal eine Meldepflicht für Anbieter und Anbieterinnen von Hundekursen.

Personen, welche neu einen Hund halten, haben im Kanton Bern keinerlei Anhaltspunkte, an wen sie sich wenden können, um eine seriöse Ausbildung ihres Hundes zu bekommen. Deshalb soll der Kanton künftig dafür sorgen, dass (bspw. auf der Website des Amtes für Veterinärwesen) eine Liste mit den Anbieterinnen und Anbietern von Hundekursen abrufbar ist, die die erwähnten Voraussetzungen erfüllen.

Der Regierungsrat wird gebeten, die (unter Einbezug digitaler Hilfsmittel) zur Umsetzung dieser Motion benötigten Ressourcen darzulegen und einzuplanen.

 

(1) Vgl. Interpellation «Hundehaltung ohne und mit Kurs: Wie wird das nötige Tierschutzwissen vermittelt?», Frage 2 (https://www.gr.be.ch/de/start/geschaefte/geschaeftssuche/geschaeftsdetail.html?guid=945c1887d0964e0cb93780e0a67b9bfe).

(2) Ebendort, Frage 3.

(3) https://alice.ch/de/qualitaet/qualitaetslabel-eduqua/

(4) Vgl. das Freiburger Reglement über die Hundehaltung, Kapitel 2.6 (https://bdlf.fr.ch/app/de/texts_of_law/725.31).


Titel: Mindestanforderungen an Anbieterinnen und Anbieter von Hundekursen

Art des Vorstosses: Überparteiliche Motion

Sprecher: Casimir von Arx

Weiter Urheber:innen (4): Hanspeter Steiner (EVP), Andrea de Meuron (Grüne), Sibyl Eigenmann (Die Mitte), Verena Aebischer (SVP)

Status der Bearbeitung & version française: siehe Website des Grossen Rates (falls dieser Direktlink nicht mehr funktioniert, bitte direkt auf der Seite des Grossen Rates unter www.gr.be.ch suchen; der Vorstoss trägt in der Systematik des Grossen Rates die Geschäftsnummer «2023.RRGR.85»)