14.03.2023: Motion «Steuerliche Schlechterstellung von Investitionen in freistehende Solaranlagen beenden»
Antrag:
- Der Ersatz veralteter und die erstmalige Anbringung neuer freistehender Solaranlagen wird steuerlich abziehbar. Bedingung dafür ist, dass die freistehende Solaranlage auf einem Grundstück steht bzw. zu stehen kommt, auf dem sich ein Gebäude befindet, welches sich für die Abziehbarkeit von darauf installierten Solaranlagen qualifiziert. Sofern erforderlich, wird dem Grossen Rat die Anpassung der entsprechenden rechtlichen Grundlagen vorgelegt.
- Der Regierungsrat setzt sich dafür ein, dass Steuerabzüge gemäss Ziffer 1 in allen Kantonen möglich werden.
Begründung:
Grundeigentümer:innen, auf deren Grundstück bereits ein Gebäude steht und die auf demselben Grundstück Solarenergie produzieren wollen, stehen vor der Entscheidung, ob sie eine Solaranlage auf dem Gebäude, eine freistehende Solaranlage oder beides installieren sollen. Freistehende Solaranlagen sind bspw. Solaranlagen, die auf einem Velounterstand installiert sind, Solarzäune oder Anlagen, wie man sie aus der Agri-Photovoltaik kennt. Je nach den Gegebenheiten auf dem Grundstück (Lage, Bäume, komplexe Dachform, benachbarte Gebäude etc.) sind freistehende Solaranlagen effizienter als solche, die auf dem Gebäude selbst installiert sind.
Bei ihrer Entscheidung unterliegen die Grundeigentümer:innen einem Anreiz aufgrund der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung: Während der Ersatz oder die erstmalige Anbringung neuer Solaranlagen auf dem Gebäude steuerlich abziehbar ist, gilt dies nicht für freistehende Solaranlagen. Mit Blick auf das Ziel, die Solarenergieproduktion zu steigern, lässt sich diese steuerliche Ungleichbehandlung nicht erklären. Zudem ist der Grundsatz im Steuergesetz verankert, dass im Rahmen von Grundstückunterhalt und ‑verwaltung Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, steuerlich abziehbar sind.(1) Deswegen sollen neu auch Investitionen in den Ersatz veralteter oder die erstmalige Anbringung neuer freistehender Solaranlagen steuerlich abziehbar werden.(2)
Voraussetzung für die Abziehbarkeit freistehender Solaranlagen soll aber sein, dass sich auf dem Grundstück ein Gebäude befindet und der Ersatz oder die Neuanbringung einer Solaranlage auf diesem Gebäude steuerlich abziehbar wäre. Damit zielt dieser Vorstoss insb. nicht darauf ab, die Installation freistehender Solaranlagen auf ansonsten nicht bebauten Grundstücken steuerlich abziehbar zu machen – dies kann gesondert diskutiert werden.
(1) Vgl. Art. 36 Abs. 1a StG (https://www.belex.sites.be.ch/app/de/texts_of_law/661.11/versions/2139): «Abziehbar sind auch Investitionskosten, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen. Den Unterhaltskosten gleichgestellt sind auch die Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau.»
(2) Formulierung in Anlehnung an Art. 1 Abs. 1 Bst. f VUBV (https://www.belex.sites.be.ch/app/de/texts_of_law/661.312.51/versions/1699): «Investitionen, die zur rationellen Energieverwendung oder zur Nutzung erneuerbarer Energien beitragen. Diese Massnahmen beziehen sich auf den Ersatz von veralteten und die erstmalige Anbringung von neuen Bauteilen oder Installationen in bestehenden Gebäuden».
Titel: Steuerliche Schlechterstellung von Investitionen in freistehende Solaranlagen beenden
Art des Vorstosses: Überparteiliche Motion
Sprecher: Casimir von Arx
Weiter Urheber:innen (6): Jan Remund (Grüne), Reto Zbinden (SVP), Katharina Baumann (EDU), Hanspeter Steiner (EVP), Jürg Rothenbühler (Die Mitte), Daniel Arn (FDP)
Status der Bearbeitung & version française: siehe Website des Grossen Rates (falls dieser Direktlink nicht mehr funktioniert, bitte direkt auf der Seite des Grossen Rates unter www.gr.be.ch suchen; der Vorstoss trägt in der Systematik des Grossen Rates die Geschäftsnummer «2023.RRGR.82»)