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18.03.2024: Motion «Stärkung der Unabhängigkeit der Finanzkontrolle»

Antrag:

Der Gemeinderat legt dem Parlament die nötigen rechtlichen Anpassungen vor, damit folgende Schritte zur Stärkung der Unabhängigkeit der Finanzkontrolle umgesetzt werden können:

  1. Die Finanzkontrolle wird nach dem Vorbild des Kantons Bern organisiert: Sie ist weder dem Gemeinderat noch dem Parlament unterstellt.

  2. Die Finanzkontrolle rapportiert direkt der Finanzkommission oder einem anderen Parlamentsorgan (Definition siehe Begründung) und dem Gemeinderat.

  3. Die Leitung der Finanzkontrolle wird vom Parlament oder von der Finanzkommission bestimmt.

  4. Die übrigen Mitarbeitenden der Finanzkontrolle werden von der Leitung der Finanzkontrolle im Rahmen ihres Budgets bestimmt.

  5. Die Finanzkommission und allenfalls weitere Parlamentsorgane können der Finanzkontrolle Aufträge erteilen.

  6. Die Umsetzung dieses Vorstosses geschieht in enger Abstimmung mit den hierfür geeigneten Parlamentsorganen.


Begründung:

Hinweis 1: Mit «Parlamentsorgane» sind das Parlamentspräsidium, die Fachstelle Parlament, die parlamentarischen Kommissionen und das Parlamentsbüro gemeint.

Hinweis 2: Dieser Vorstoss bezweckt nicht, die Aufgaben des Rechnungsprüfungsorgans gemäss Art. 72 des kantonalen Gemeindegesetzes an die Finanzkontrolle zu übertragen, solange das Gemeindegesetz dies nicht zulässt.

Die Finanzkontrolle nimmt Aufsichts- und Beratungsaufgaben im Bereich der Gemeindeverwaltung wahr.(1) Dadurch leistet sie einen relevanten Beitrag zu wichtigen Zielen der Gemeinde: die Wirksamkeit der Verwaltungsarbeit wird erhöht, der Mitteleinsatz wird effizienter, Vorgaben werden noch genauer eingehalten.

Die Aufgaben der Finanzkontrolle sind nicht nur materiell anspruchsvoll, sondern sie bergen, wie alle Kontrolltätigkeiten, Potenzial für Konflikte mit den Kontrollierten. Aus diesem Grund ist es von grösster Bedeutung, dass die Finanzkontrolle institutionell unabhängig von den Kontrollierten ist. So wird auch in Art. 23 der Verwaltungsorganisationsverordnung(2) betont, dass die Finanzkontrolle unabhängig sein soll.

Zu Ziffer 1: Heute ist die Finanzkontrolle Teil der Direktion Präsidiales und Finanzen.(3) Die nötige faktische Unabhängigkeit besteht damit nur bedingt, denn auch die Direktion Präsidiales und Finanzen (DPF) wird durch die Finanzkontrolle kontrolliert. Zudem laufen beim Vorsteher/bei der Vorsteherin DPF nicht nur die Fäden der Finanzkontrolle, sondern auch jene der Finanzen zusammen. Dadurch entsteht potenziell eine bedeutende Informationsasymmetrie im Gemeinderat hinsichtlich Finanzen und Mitteleinsatz. Eine Verschiebung der Finanzkontrolle in eine andere Direktion würde diese Probleme aber nicht lösen. Die Lösung besteht darin, dass die Finanzkontrolle nicht mehr dem Gemeinderat unterstellt ist, wie dies analog auch beim Kanton Bern der Fall ist und im Grundsatz von bernischen Gemeinden übernommen werden kann.(4) So ist eine klare institutionelle Unabhängigkeit von den Kontrollierten gegeben. Zudem werden problematische Konstellationen wie in Art. 4 der Verordnung über die Finanzkontrolle vermieden, wonach die Finanzkontrolle Entscheide ihrer direkt vorgesetzten Stelle anfechten muss, um sich durchzusetzen.

Zu Ziffer 2: Dem Parlament obliegt die Aufsicht über den Gemeinderat und die Oberaufsicht über die Verwaltung. Es liegt daher nahe, dass das Parlament über die Ergebnisse insbesondere der Kontrollberichte der Finanzkontrolle informiert wird. Aus Gründen der Arbeitsteilung innerhalb des Parlaments und der Vertraulichkeit der Berichte ist im Normalfall ein Parlamentsorgan, und nicht das Parlamentsplenum, Empfänger der Berichte. Die Kontrollberichte sollen (weiterhin) auch dem (Gesamt-)Gemeinderat vorgelegt werden sollen.

Zu Ziffer 3: Ein weiterer Schritt zur Stärkung der Unabhängigkeit der Finanzkontrolle von den Kontrollierten und vom Gemeinderat besteht darin, das Parlament die Leitung der Finanzkontrolle bestimmen zu lassen. Aus ähnlichen Gründen werden bereits heute die Aufsichtsstelle für Datenschutz und das Rechnungsprüfungsorgan vom Parlament bestimmt.

Zu Ziffer 4: Die Unabhängigkeit von den Kontrollierten und vom Gemeinderat soll nicht nur für die Leitung, sondern auch für die übrigen Mitarbeitenden der Finanzkontrolle gelten.

Zu Ziffer 5: Die Stärkung der Unabhängigkeit der Finanzkontrolle bringt es mit sich, dass neu geregelt werden muss, wer der Finanzkontrolle Aufträge erteilen kann. Seitens Parlament sollte dies zumindest die Finanzkommission sein. Ziffer 5 ist so zu verstehen, dass die Zustimmung des Gemeinderats nicht mehr erforderlich ist.

 

(1) Siehe Verordnung über die Finanzkontrolle (https://www.koeniz.ch/public/upload/assets/12161/152.51_verordnung_finanzkontrolle.pdf?fp=3).

(2) https://www.koeniz.ch/public/upload/assets/13753/152.011_verwaltungsorganisationsverordnung.pdf?fp=10.

(3) Vgl. Art. 4 des Verwaltungsorganisationsreglements (https://www.koeniz.ch/public/upload/assets/12127/152_01_Verwaltungsorganisationsreglement.pdf?fp=1).

(4) Vgl. das neue «Reglement über die Finanzkontrolle der Stadt Bern», https://ris.bern.ch/Geschaeft.aspx?obj_guid=cb7faafcd3ae4a0fb0a78db9207e30f2.


Titel: Stärkung der Unabhängigkeit der Finanzkontrolle

Art des Vorstosses: Überfraktionelle Motion (EVP-GLP-Mitte-Fraktion, SVP-Fraktion)

Erstunterzeichner: Casimir von Arx

Weitere Unterzeichnende (folgt): folgt

Status der Bearbeitung:

  • 18.03.2024: Die Motion ist eingereicht (Originaldokument, S. 1 f.). Der Gemeinderat bereitet eine Stellungnahme zuhanden des Parlaments vor.
  • Hinweis: Falls obige Direktlinks nicht mehr funktionieren, bitte direkt auf der Seite des Gemeindeparlaments unter www.koeniz.ch suchen (der Vorstoss trägt in der Systematik des Gemeindeparlaments die Geschäftsnummer «2403»).