Skip to main content

13.01.2023: Motion «Mehrwertabgabe»

Antrag:

  1. Das Reglement über den Ausgleich von Planungsvorteilen wird wie folgt geändert:

    1. Die Höhe der Mehrwertabgabe bei Einzonungen gemäss Art. 4 Abs. 1 beträgt 50 Prozent.

    2. Die Höhe der Mehrwertabgabe bei Um- und Aufzonungen gemäss Art. 4 Abs. 4 beträgt 50 Prozent.

    3. Es gelten die kantonalen Freigrenzen nach Art. 142a Abs. 4 und 5 BauG. Art. 2 Abs. 3 ist zu streichen, ebenso der in Art. 4 Abs. 4 geregelte Freibetrag von 60'000 Franken.

    4. Übergangsregelung: Mehrwerte und Mehrwertabgaben als Folge von Planungen, deren öffentliche Auflage vor dem Inkrafttreten der Änderungen gemäss Ziffer 1.a. bis c. begann/beginnt, sind davon ausgenommen.

  2. Nutzungsplanungen mit erheblichen Planungsvorteilen werden erst nach Inkraftsetzung der Änderung des Reglements über den Ausgleich von Planungsvorteilen für die öffentliche Auflage freigegeben.


Begründung:

Planungsvorteile, die durch Einzonungen, Um- oder Aufzonungen entstehen, stellen für die Grundeigentümerschaft einen Vermögenszuwachs dar, der ohne wertsteigende Arbeitsleistung zustande kommt. Der Vermögenszuwachs wird durch den staatlichen Planungsentscheid und die getätigten Investitionen in die öffentliche Infrastruktur geschaffen. Aus diesem Grund sehen das Bundesrecht und das kantonale Recht vor, dass bei Einzonungen bzw. Um- und Aufzonungen eine Mehrwertabgabe zum Ausgleich der Planungsvorteile erhoben werden muss bzw. kann.

Zwecks Regelung der Einzelheiten erliess das Könizer Parlament, wie im kantonalen Baugesetz(1) vorgesehen, am 16. Januar 2017 das Reglement über den Ausgleich von Planungsvorteilen. Bereits am 18. September 2017 wurde das Reglement nochmals angepasst. Was den Erlass eines solchen kommunalen Reglements anbelangt, war die Gemeinde Köniz damals schweizweite Vorreiterin. Köniz stand aufgrund der anstehenden Ortsplanungsrevision unter einem gewissen Zeitdruck, offene Fragen zur Bemessung und zur Fälligkeit der Mehrwertabgabe zu beantworten. Deswegen konnte nicht abgewartet werden, wie sich die Rahmenbedingungen und die Debatte rund um die Mehrwertabgabe weiterentwickeln würden.

Seither haben viele andere bernische Gemeinden ebenfalls ein Reglement erlassen. Zudem hat der Grosse Rat die kantonalen Vorgaben zur Mehrwertabgabe bei Um- und Aufzonungen gelockert:(2) Zum Zeitpunkt des Erlasses des Könizer Reglements war die Höhe der Mehrwertabgabe bei Um- und Aufzonungen durch Art. 142b Abs. 4 des kantonalen Baugesetzes auf 40 Prozent beschränkt. Mit Beschluss vom 12. September 2019 hob der Grosse Rat diese Beschränkung auf.

Der durch den Grossen Rat erweiterte Spielraum, die finanzielle Lage der Gemeinde Köniz und der weit fortgeschrittene Vollzug der sich aus der Ortsplanungsrevision ergebenden Mehrwertabgaben sind Anlass genug, nun eine zukunftsgerichtete Anpassung des Reglements über den Ausgleich von Planungsvorteilen in Angriff zu nehmen. Köniz bleibt somit Vorreiterin im Umgang mit planungsbedingt geschaffenen Mehrwerten.

Mit den geforderten Abgabesätzen von je 50 Prozent soll neu einheitlich derselbe Abgabesatz gelten, ob es sich nun um eine Einzonung, eine Umzonung oder eine Aufzonung handelt. In Anbetracht der angespannten finanziellen Lage ist nicht einsichtig, warum die Gemeinde bei Einzonungen den im Baugesetz genannten maximalen Abgabesatz nicht konsequent ausschöpft und bei Umzonungen und Aufzonungen ihren Spielraum nicht nutzt. Durch die Ortsplanungsrevision wurde reichlich Potenzial für die innere Verdichtung geschaffen, was sich bereits heute und auch in den kommenden Jahren in einer regen Bautätigkeit zeigt. Im Weiteren ist eine zeitliche Staffelung der Abgabesätze bei Einzonungen, wie sie Art. 4 Abs. 1 vorgibt, künftig verzichtbar. Aufgrund des grossen Investitionsdruckes einerseits, aber auch wegen der Vermögenssteuer andererseits, bestehen ohnehin Anreize, eingezontes Land rasch zu überbauen.

Im kantonalen Baugesetz ist in Art. 142a Abs. 4 eine Freigrenze von 20'000 Franken bei Einzonungen festgelegt. Soweit die Gemeinden im Reglement nichts anderes regeln, gilt dies auch für planungsbedingte Mehrwerte bei Um- und Aufzonungen. Diese Freigrenze verhindert, dass die Erhebung des Mehrwerts einen höheren Aufwand bedingt als die resultierende Mehrwertabgabe selbst einbringt. Die aktuell geltende Freigrenze von 150'000 Franken bei Umzonungen und Aufzonungen kommt einem unangemessenen Rabatt gleich. Diese war allenfalls im Hinblick auf die Ortsplanungsrevision zu rechtfertigen, um die Vielzahl an Um- und Aufzonungen mit vergleichsweise geringen Mehrwerten überhaupt bewältigen zu können.

Aus Gründen der Rechtssicherheit sollen Mehrwertabgaben, die auf eine bereits öffentliche aufgelegte Planung zurückgehen, nicht von obigen Anpassungen betroffen sein.(3) Dies gilt demnach für sämtliche Mehrwertabgaben, die auf Einzonungen, Umzonungen oder Aufzonungen im Rahmen der letzten Ortsplanungsrevision zurückgehen. Diese Abgrenzung ist angezeigt, weil das heute gültige Reglement im Hinblick auf die Ortsplanungsrevision erlassen wurde.

Die in Ziffer 1 verlangte Reglementsänderung ist einfach und daher schnell umsetzbar. Sie soll darum vor der öffentlichen Auflage allfälliger Einzonungen bzw. Um- und Aufzonungen erfolgen, die mit erheblichen Planungsvorteilen einhergehen.

 

(1) Vgl. Art. 142 Abs. 4 BauG, https://www.belex.sites.be.ch/app/de/texts_of_law/721.0/versions/2384.

(2) Vgl. die Revision des Baugesetzes vom 12. September 2019, https://www.gr.be.ch/de/start/geschaefte/geschaeftssuche/geschaeftsdetail.html?guid=ac2f03faa67a487392f5fd07189f7616.

(3) Vgl. hierzu den Kommentar zu Art. 142d Abs. 3 BauG im Vortrag zur Revision des Baugesetzes vom 12. September 2019: «Absatz 3 wird lediglich sprachlich bzw. redaktionell präzisiert, ohne dass am Verfahren materiell etwas geändert wird. Demnach erlässt die Gemeinde die (definitive) Verfügung über die Mehrwertabgabe, sobald die mehrwertbegründende Planung in Rechtskraft erwachsen ist. Die zu diesem Zeitpunkt verfügte Mehrwertabgabe muss – vorbehältlich der aufgelaufenen Teuerung – der zum Zeitpunkt der öffentlichen Auflage erteilten Information entsprechen.» (https://www.rrgr-service.apps.be.ch/api/gr/documents/document/f0976a4c5cd242be8a07f30019d1b0f6-332/1/Antraege_Regierung%20und%20Kommission%20erste%20Lesung-de.pdf).


Titel: Mehrwertabgabe

Art des Vorstosses: Überfraktionelle Motion (EVP-GLP-Mitte-Fraktion, Grüne, Junge Grüne, SP-JUSO)

Erstunterzeichner: Casimir von Arx

Weitere Unterzeichnende (5): Sandra Röthlisberger (GLP), Matthias Stöckli (SP), Vanda Descombes (SP), David Müller (Grüne), Christina Aebischer (Grüne)

Status der Bearbeitung:

  • 13.11.2023: Das Parlament schreibt den Vorstoss ab (Protokoll der Parlamentssitzung, S. 500). Das Geschäft ist erledigt.
  • 13.11.2023: Das Parlament beschliesst die Änderung des «Reglements über den Ausgleich von Planungsvorteilen» gemäss Entwurf des Gemeinderats (Protokoll der Parlamentssitzung, S. 494 ff.).
  • 11.10.2023: Der Gemeinderat beantragt die Abschreibung der Motion (Antrag des Gemeinderats).
  • 11.10.2023: Der Gemeinderat beantragt dem Parlament, seinen Entwurf für eine Änderung des «Reglements über den Ausgleich von Planungsvorteilen» zu verabschieden (Antrag des Gemeinderats).
  • 26.06.2023: Das Parlament überweist die Motion (Protokoll der Parlamentssitzung, S. 256 ff.). Der Gemeinderat hat zwei Jahre Zeit, um die Motion zu erfüllen.
  • 10.05.2023: Der Gemeinderat verabschiedet seine Stellungnahme zuhanden des Parlaments (Stellungnahme des Gemeinderats). Er beantragt dem Parlament, den Vorstoss teils als Motion (Ziffer 1.a, Ziffer 1.d), teils als Postulat (Ziffer 1.c) zu überweisen und ihn teils abzulehnen (Ziffer 1.b, Ziffer 2).
  • 13.01.2023: Die Motion ist eingereicht (Originaldokument, S. 1 f.). Der Gemeinderat bereitet eine Stellungnahme zuhanden des Parlaments vor.
  • Hinweis: Falls obige Direktlinks nicht mehr funktionieren, bitte direkt auf der Seite des Gemeindeparlaments unter www.koeniz.ch suchen (der Vorstoss trägt in der Systematik des Gemeindeparlaments die Geschäftsnummer «2301»).