10.03.2020: Motion «Ökologische Flexibilisierung der Liegenschaftssteuer»
Antrag:
- Der Regierungsrat legt dem Grossen Rat bei der nächsten Revision der entsprechenden rechtlichen Grundlagen die nötigen Anpassungen vor, damit
- Gemeinden nach gebäudeenergetischen oder raumplanerischen Kriterien gestaffelte Steuersätze für die Liegenschaftssteuer festlegen können,
- Gemeinden für die Liegenschaftssteuer Steuersätze von mehr als 1.5 Promille des amtlichen Werts festlegen können.
- Gemeinden nach gebäudeenergetischen oder raumplanerischen Kriterien gestaffelte Steuersätze für die Liegenschaftssteuer festlegen können,
- Der Regierungsrat unterstützt Gemeinden, die nach gebäudeenergetischen oder raumplanerischen Kriterien gestaffelte Steuersätze festlegen wollen, bei der Umsetzung dieses Vorhabens.
Begründung:
Ähnlich wie in der Motorfahrzeugsteuer für den Kanton liegt in der Liegenschaftssteuer für Gemeinden ein Potenzial, ökologische Anreize zu setzen. Dies gilt besonders für Anreize im Bereich Gebäudebau und -unterhalt zur Erreichung energie- und raumplanungspolitischer Ziele, bspw. hinsichtlich des Heizens und des verdichteten Bauens.
Um dieses Potenzial zu nutzen, muss der Kanton den Gemeinden eine gewisse Flexibilität bei der Ausgestaltung der Liegenschaftssteuer ermöglichen. Namentlich sollen Gemeinden die Möglichkeit erhalten, in Abhängigkeit der angestrebten Anreizwirkung gestaffelte Steuersätze festzulegen.
Gemeinden, die diese Möglichkeit nutzen möchten, können im vom Kanton vorgegebenen Rahmen davon Gebrauch machen oder darauf verzichten. Somit wird auch die Gemeindeautonomie gestärkt.
Damit genügend Spielraum für die Ausgestaltung der Steuersatzstaffelung besteht, soll auch die Obergrenze erhöht werden. Das Erheben einer Liegenschaftssteuer von mehr als 1.5 Promille des amtlichen Werts, wie in der Motion gefordert, kann an die Bedingungen geknüpft werden, dass die jeweilige Gemeinde gestaffelte Steuersätze anwendet und dass der tiefste Steuersatz höchstens 1.5 Promille beträgt, oder sogar, dass der tiefste Steuersatz gegen unten mindestens so weit von 1.5 Promille abweichen muss wie der höchste Steuersatz gegen oben.
Vor allem kleinere Gemeinden brauchen Unterstützung, wenn sie von der Möglichkeit gestaffelter Liegenschaftssteuersätze Gebrauch machen wollen. Der Kanton soll ihnen diese Unterstützung geben, insbesondere bei der Festlegung und Beschaffung der für die Staffelung nötigen Daten.
Titel: Ökologische Flexibilisierung der Liegenschaftssteuer
Art des Vorstosses: Motion
Sprecher: Casimir von Arx
Weiter Urheber:innen (3): Hans Kipfer (EVP), Natalie Imboden (Grüne), Urs Graf (SP)
Status der Bearbeitung & version française: siehe Website des Grossen Rates (falls dieser Direktlink nicht mehr funktioniert, bitte direkt auf der Seite des Grossen Rates unter www.gr.be.ch suchen; der Vorstoss trägt in der Systematik des Grossen Rates die Geschäftsnummer «2020.RRGR.84»)