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10.03.2026: Dringliche Interpellation «Welche Nachteile hätte die Steuer-Initiative der Partei «Die Mitte» im Vergleich zur beschlossenen Individualbesteuerung?»

Am 8. März 2026 haben die Schweizer Stimmberechtigten das Bundesgesetz über die Individualbesteuerung angenommen. Damit sind die Weichen gestellt, um die sog. Heiratsstrafe abzuschaffen, die schon vor über 40 Jahren vom Bundesgericht für bundesverfassungswidrig erklärt wurde. Das Gesetz sieht vor, dass die Individualbesteuerung spätestens am 1. Januar 2032 in Kraft tritt.

Wie den Medien zu entnehmen war, erwägen Exponent:innen der Partei «Die Mitte» Schweiz, das Volksverdikt vom 8. März zu hinterfragen resp. auszuhebeln, indem sie mit einer Volksinitiative(1) eine weitere Volksabstimmung über die Angelegenheit herbeiführen will.(2) Diese Volksinitiative verlangt die Einführung des sog. Ehegatten-Splittings für die direkte Bundessteuer – aber nur, wenn dies zum Vorteil des Ehepaars ist. Die Abstimmung könnte bereits am 29. November 2026 stattfinden.

In diesem Zusammenhang wird der Regierungsrat um Beantwortung folgender Fragen gebeten:

  1. Neben der Heiratsstrafe gibt es auch die Konkubinatsstrafe. Darunter versteht man eine steuerliche Benachteiligung von Konkubinaten im Vergleich zu Ehepaaren mit gleichen Einkommensverhältnissen. Das Bundesgesetz über die Individualbesteuerung wird die Konkubinatsstrafe abschaffen.
    • Würde die Annahme erwähnter Volksinitiative dem entgegenstehen?

    • Könnte dem damit begegnet werden, dass auch Konkubinate gemeinsam veranlagt werden? Wenn ja, welchen administrativen Aufwand würde dies mit sich bringen?

  2. Lässt sich erwähnte Volksinitiative so umsetzen, dass die damit einhergehenden Erwerbsanreize, insbesondere für die Person mit dem tieferen Einkommen innerhalb einer Ehe, mindestens gleich stark sind wie bei der Einführung der Individualbesteuerung? Wenn ja, wie?

  3. Während das Bundesgesetz über die Individualbesteuerung für die direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden gilt, betrifft erwähnte Volksinitiative nur die Bundessteuern. Kann der Regierungsrat mit Sicherheit ausschliessen, dass die Annahme erwähnte Volksinitiative dazu führen würde, dass auf Kantons- und Gemeindeebene die Individualbesteuerung gelten würde, nicht aber auf Bundesebene?

  4. Wie müsste die Erfassung der Steuererklärung für Ehepaare ablaufen, wenn für die direkte Bundessteuer eine gemeinsame Veranlagung stattfände, für die Kantons- und Gemeindesteuern jedoch eine individuelle?

  5. Gemäss Berechnungen der eidgenössischen Steuerverwaltung würde die Umsetzung erwähnter Volksinitiative zu wesentlich höheren Steuerausfällen beim Bund führen als die Umsetzung des Bundesgesetzes über die Individualbesteuerung. Unter welchen Umständen würde sich das für den Kanton Bern und die Berner Gemeinden verhindern lassen?

  6. Kann der Regierungsrat ausschliessen, dass bei einer Annahme erwähnter Initiative die Abschaffung der Heiratsstrafe später als 2032 in Kraft treten würde?


Begründung der Dringlichkeit:

Die Antworten des Regierungsrats müssen deutlich vor dem Abstimmungstermin vom 29. November 2026 vorliegen. Durch die Dringlicherklärung wird gewährleistet, dass die Interpellation bis zur Herbstsession des Grossen Rates beantwortet wird.

 

(1) Eidgenössische Volksinitiative «Ja zu fairen Bundessteuern auch für Ehepaare – Diskriminierung der Ehe endlich abschaffen!» (https://www.bk.admin.ch/ch/d/pore/vi/vis537t.html).

(2) Vgl. das Interview «Dann ist die Individual­besteuerung verfassungswidrig» vom 8. März 2026 mit dem Mitte-Präsidenten (https://www.bernerzeitung.ch/individualbesteuerung-mitte-praesident-erwaegt-individualbesteuerung-zu-stoppen-975701395476).


Titel: Welche Nachteile hätte die Steuer-Initiative der Partei «Die Mitte» im Vergleich zur beschlossenen Individualbesteuerung?

Art des Vorstosses: Dringliche Fraktionsinterpellation (GLP-Fraktion)

Sprecher: Casimir von Arx

Weitere Urheber:innen: Grünliberale Fraktion

Status der Bearbeitung & version française: siehe Website des Grossen Rates (falls dieser Direktlink nicht mehr funktioniert, bitte direkt auf der Seite des Grossen Rates unter www.gr.be.ch suchen; der Vorstoss trägt in der Systematik des Grossen Rates die Geschäftsnummer «2026.GRPARL.136»)