Zum Hauptinhalt springen

03.11.2025: Anfrage «Wird die politische Neutralität an Berner Berufsfachschulen zum Nachteil der Parteien ausgelegt?»

Gemäss Art. 43 Abs. 1 KV ist der Unterricht an öffentlichen Schulen, die vom Kanton oder den Gemeinden geführt werden, politisch neutral.

Dem Vernehmen nach waren Gewerkschaften und Angestellenverbände an Berufsfachschulen im Kanton Bern im Unterricht eingeladen oder mit einem Stand auf dem Schulgelände präsent. Demgegenüber soll die Präsenz politischer Parteien nicht geduldet werden – dies mit der Begründung, letztere seien nicht politisch neutral oder überparteilich.

Dies irritiert, können doch insbesondere Gewerkschaften ebenso wenig als politisch neutral bezeichnet werden. Auch Angestelltenverbände treten regelmässig im politischen Diskurs in Erscheinung.

Die Anfragesteller befürworten grundsätzlich, dass Schülerinnen und Schüler im Kanton Bern auch mit politisch nicht neutralen Positionen konfrontiert werden und im Rahmen des Staatskundeunterrichts lernen, diese einzuordnen. Dabei sollen aber politische Parteien nicht benachteiligt werden, zumal diese eine wichtige Funktion für die Meinungsbildung und das Funktionieren der demokratischen Institutionen haben.

Der Regierungsrat wird um Beantwortung folgender Fragen gebeten:

  1. Gilt Art. 43 Abs. 1 KV auch für die Berufsfachschulen im Kanton Bern?

  2. Sieht der Regierungsrat Gewerkschaften und Angestelltenverbände als politisch neutrale Organisationen an?

  3. Wie stellt der Regierungsrat sicher, dass politische Parteien hinsichtlich des Austauschs mit Berufsfachschülern und -schülerinnen nicht benachteiligt werden?


Titel: Wird die politische Neutralität an Berner Berufsfachschulen zum Nachteil der Parteien ausgelegt?

Art des Vorstosses: Überparteiliche Anfrage

Sprecher: Casimir von Arx

Weitere Urheber:innen (1): Reto Zbinden (SVP)

Status der Bearbeitung & version française: siehe Website des Grossen Rates (falls dieser Direktlink nicht mehr funktioniert, bitte direkt auf der Seite des Grossen Rates unter www.gr.be.ch suchen; der Vorstoss trägt in der Systematik des Grossen Rates die Geschäftsnummer «2025.GRPARL.551»)