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07.06.2022: Anfrage «Bundesgerichtsentscheid zur Neubewertung der nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke: Wann senkt der Regierungsrat die Einkommenssteuern?»

Das Bundesgericht kassierte letztes Jahr den Grossratsbeschluss, den amtlichen Wert der nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke und Wasserkräfte im Mittel (Median) auf 70 Prozent des Verkehrswerts festzulegen. Infolge dieser Kassation muss der amtliche Wert früher oder später erneut und namentlich höher festgelegt werden.

In Anfrage Nr. 18 der Frühlingssession 2022(1) wurde der Regierungsrat befragt, wann er dies von sich aus zu tun gedenkt und ob er den Steuermehrertrag, welcher aus der erneuten Erhöhung des amtlichen Werts resultieren wird, von sich aus für eine Steuersenkung für natürliche Personen einsetzt, wie das die vom Grossen Rat überwiesene Motion «Endlich verbindliche Schritte zur Senkung der Steuern für natürliche Personen» der grünliberalen alt Grossrätin Franziska Schöni-Affolter verlangt.

Der Regierungsrat verwies in seiner Antwort darauf, dass die schriftliche Begründung für das Bundesgerichtsurteil noch nicht vorliege. Inzwischen liegt sie vor.(2) Das Bundesgericht befindet insbesondere, dass ein Median von 70 Prozent des Verkehrswerts zu einem zu tiefen Vermögenssteuerwert führt. Bemerkenswert ist auch, dass die kommunale Liegenschaftssteuer, entgegen dem bernischen Steuergesetz, nicht bei der Festlegung des amtlichen Werts berücksichtigt werden darf. Der Regierungsrat geht davon aus, dass die Erwägungen des Bundesgerichts erst bei der nächsten allgemeinen Neubewertung berücksichtigt werden müssen.

Weiter schrieb der Regierungsrat, dass er den Auftrag aus der Motion «Endlich verbindliche Schritte zur Senkung der Steuern für natürliche Personen» als erledigt betrachtet, weil sich dieser auf die allgemeine Neubewertung 2020 (AN20) beziehe. Dies, obschon nun eine Korrektur des bundesrechtswidrigen, im Rahmen der AN20 erfolgten Grossratsentscheids (Median von 70 Prozent) nötig wird, welcher einen Steuermehrertrag nach sich ziehen dürfte, der für eine Steuersenkung bei den natürlichen Personen genutzt werden kann.

Der Regierungsrat wird um Beantwortung folgender Fragen gebeten:

  1. Wann legt der Regierungsrat dem Grossen Rat den Beschluss für die nächste allgemeine Neubewertung und für die Anpassung des bernischen Steuergesetzes vor?

  2. Spricht sich der Regierungsrat auch in seiner neuen Zusammensetzung dafür aus, den oben erwähnten Steuermehrertrag für eine Steuersenkung bei den natürlichen Personen einzusetzen?

  3. Bleibt der Regierungsrat unter Berücksichtigung der schriftlichen Urteilsbegründung dabei, dass er keinen Auftrag des Grossen Rats hat, den Steuermehrertrag in Folge des Bundesgerichtsentscheids für eine Steuersenkung bei den natürlichen Personen zu nutzen?

 

(1) Siehe https://www.rrgr-service.apps.be.ch/api/gr/documents/document/26c2b1f38f404576b83eda54d7c6fcae-332/8/Beilage-Anfragenantworten-16.03.2022-de.pdf, S. 10/11 (Anfrage «Bundesgerichtsentscheid zur Neubewertung der nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke: Senkt der Regierungsrat die Einkommenssteuern von selbst?»).

(2) Vgl. https://www.sv.fin.be.ch/de/start.html?newsID=b363512f-762a-40ac-a467-b048911c97ff.


Titel: Bundesgerichtsentscheid zur Neubewertung der nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke: Wann senkt der Regierungsrat die Einkommenssteuern?

Art des Vorstosses: Einzelanfrage

Sprecher: Casimir von Arx

Status der Bearbeitung & version française: siehe Website des Grossen Rates (falls dieser Direktlink nicht mehr funktioniert, bitte direkt auf der Seite des Grossen Rates unter www.gr.be.ch suchen; der Vorstoss trägt in der Systematik des Grossen Rates die Geschäftsnummer «2022.STA.836»)