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Einführung der Planungserklärung in Köniz

17.01.2020: Motion «Einführung der Planungserklärung in Köniz»

Antrag:

In der Gemeinde Köniz wird das Instrument der Planungserklärung eingeführt.


Begründung:

Eine Planungserklärung ist ein parlamentarisches Instrument, das es dem Parlament erlaubt, im Kontext eines bestehenden Geschäfts einen Auftrag an die Regierung zu formulieren. Die Planungserklärung unterscheidet sich von anderen, bestehenden Instrumenten:

  1. Votum: In Kommissions-, Fraktions- oder Einzelvoten können zwar Anliegen an die Regierung formuliert werden. Anders als bei einer Planungserklärung, ist bei einem Votum aber nicht klar, ob das Parlament mehrheitlich dahintersteht. Zudem haben in Voten formulierte Anliegen keine Verbindlichkeit.

  2. Erklärung(1): Erklärungen enthalten keine Aufträge, sondern Stellungnahmen und politische Bewertungen. Zudem können nur im Rahmen der Kenntnisnahme von Berichten Erklärungen abgegeben werden.

  3. Kenntnisnahme: Auch Kenntnisnahmen sind nur bei Berichten möglich. Zudem sind sie inhaltlich stark interpretationsbedürftig. Vor allem eine «teilweise zustimmende» oder «ablehnende» Kenntnisnahme kann höchst unterschiedliche Gründe haben.

  4. Motion/Postulat: Diese Instrumente initiieren eigenständige Geschäfte. Demgegenüber soll mit einer Planungserklärung im Rahmen eines bereits bestehenden Geschäfts ein (Zusatz-)Auftrag erteilt werden.

Die Mitglieder der Finanzkommission (Stand: 7. Januar 2020) beantragen dem Parlament mit der vorliegenden Motion, das Instrument der Planungserklärung einzuführen. Sie sind der Ansicht, dass dieses Instrument einen Mehrwert für das Parlament darstellen würde, denn es lässt eine differenzierte Willensäusserung inkl. Auftrag an die Regierung im Rahmen eines bestehenden Geschäfts zu.

Für die Ausgestaltung(2) des neuen Instruments sind zumindest die folgenden Fragen zu beantworten:

  1. Zu welchen Geschäften kann eine Planungserklärung abgegeben werden?
    Vorschlag: Zu allen Geschäften des Gemeinderats, insb. zu Berichten und Investitionsgeschäften. Nicht aber zu Motionen, Postulaten, Interpellationen, Anfragen und Planungsbeschlüssen.

  2. Welche Verbindlichkeit hat die Planungserklärung?
    Vorschlag: Planungserklärungen haben Richtliniencharakter.

  3. Welche Berichterstattung muss der Gemeinderat zu Planungserklärungen liefern?
    Vorschlag: Wenn der Gemeinderat einer Planungserklärung nicht oder nicht vollständig Folge leistet, muss er dies dem Parlament begründen. Andernfalls ist es dem Gemeinderat überlassen, ob und wie er das Parlament von sich aus über den Vollzug informiert.

Die für die Einführung der Planungserklärung nötigen Änderungen an den rechtlichen Grundlagen sind dem Parlament nach Möglichkeit gleichzeitig mit den Änderungen zur Einführung der parlamentarischen Initiative (Umsetzung der Motion 1922) vorzulegen.

 

(1) Vgl. Art. 64 Abs. 2 Geschäftsreglement des Parlaments.

(2) Ein Beispiel für die Definition des Instruments Planungserklärung findet sich im bernischen Gesetz über den Grossen Rat (https://www.belex.sites.be.ch/frontend/versions/1628/download_pdf_file, Art. 52 und 53).


Titel: Einführung der Planungserklärung in Köniz

Art des Vorstosses: Motion (Mitglieder der Finanzkommission (Stand 07.01.2020))

Erstunterzeichner: Casimir von Arx

Weitere Unterzeichnende (28): Iris Widmer (Grüne), Christian Roth (SP), Kathrin Gilgen (SVP), Reto Zbinden (SVP), Adrian Burren (SVP), David Burren (SVP), Andreas Lanz (Die Mitte), Toni Eder (Die Mitte), Sandra Röthlisberger (glp), Matthias Müller (EVP), Roland Akeret (glp), Heinz Nacht (SVP), Bernhard Zaugg (EVP), Dominique Bühler (Grüne), Christina Aebischer (Grüne), Simon Stocker (Junge Grüne), David Müller (Junge Grüne), Ruedi Lüthi (SP), Tanja Bauer (SP), Claudia Cepeda (SP), Vanda Descombes (SP), Franziska Adam (SP), Mathias Rickli (Grüne), Adrian Burkhalter (SVP), Fritz Hänni (SVP), Lucas Brönnimann (jglp), Katja Niederhauser (EVP), Michael Lauper (SVP)

Status der Bearbeitung:

  • 01.05.2023: Das Parlament schreibt den Vorstoss ab (Protokoll der Parlamentssitzung, S. 121). Das Geschäft ist erledigt.
  • 01.05.2023: Das Parlament beschliesst die Änderung des Geschäftsreglements des Parlaments gemäss Entwurf des Gemeinderats, mit Ausnahme zweier Absätze, die gestrichen werden (Protokoll der Parlamentssitzung, S. 111 ff.).
  • 29.03.2023: Der Gemeinderat beantragt die Abschreibung der Motion (Antrag des Gemeinderats).
  • 29.03.2023: Der Gemeinderat beantragt dem Parlament, seinen Entwurf für eine Änderung des Geschäftsreglements des Parlaments zu genehmigen.
  • 14.11.2022: Das Parlament verlängert die Erfüllungsfrist bis 31.05.2023 (Protokoll der Parlamentssitzung, S. 634 ff.).
  • 17.08.2022: Der Gemeinderat beantragt eine Verlängerung der Erfüllungsfrist bis 30.11.2023 (Antrag des Gemeinderats).
  • 07.12.2020: Das Parlament überweist die Motion (Protokoll der Parlamentssitzung, S. 6 ff.). Der Gemeinderat hat zwei Jahre Zeit, um die Motion zu erfüllen.
  • 24.06.2020: Der Gemeinderat verabschiedet seine Stellungnahme zuhanden des Parlaments (Stellungnahme des Gemeinderats). Er beantragt dem Parlament, die Motion abzulehnen.
  • 17.01.2020: Die Motion ist eingereicht (Originaldokument, S. 3 f.). Der Gemeinderat bereitet eine Stellungnahme zuhanden des Parlaments vor.
  • Hinweis: Falls obige Direktlinks nicht mehr funktionieren, bitte direkt auf der Seite des Gemeindeparlaments unter www.koeniz.ch suchen (der Vorstoss trägt in der Systematik des Gemeindeparlaments die Geschäftsnummer «V2002»).