17.01.2014: Motion «Senkung der Abgangsentschädigungen des Gemeinderats»
Antrag:
- Der Gemeinderat wird beauftragt, eine Total- oder Teilrevision des Reglements über die Gewährung einer Abgangsentschädigung an die Mitglieder des Gemeinderates (Abgangsreglement) zu entwerfen.
- Stossrichtung der Revision ist eine deutliche Senkung der maximal beanspruchbaren Abgangsentschädigung (heute: Abgangsentschädigung während acht Jahren).
- Die Revision erfüllt ausserdem folgende Eckpunkte:
- Die Abgangsentschädigungen werden in Monatsrenten entrichtet. Diese betragen, vorbehaltlich eines Teuerungsausgleichs, höchstens 100 % der letzten ordentlichen monatlichen Besoldung.
- Bei der Bemessung der Abgangsentschädigungen wird der Abgangsgrund als ein Kriterium berücksichtigt.
- Dabei spricht der Abgangsgrund Nichtwiederwahl für höhere bzw. längere Abgangsentschädigungen als der Abgangsgrund freiwilliger Rücktritt. Letzterer wiederum spricht für höhere bzw. längere Abgangsentschädigungen als der Abgangsgrund Amtszeitbeschränkung.
- Abgangsentschädigungen werden während höchstens 12 Monaten entrichtet, wenn der Abgang auf eine Nichtwiederwahl zurückgeht.
- Abgangsentschädigungen werden während höchstens 6 Monaten entrichtet, wenn der Abgang auf einen freiwilligen Rücktritt zurückgeht.
- Abgangsentschädigungen werden während höchstens 3 Monaten entrichtet, wenn der Abgang auf die Amtszeitbeschränkung zurückgeht.
- Die unter d., e. und f. genannten Zeiträume können in Härtefällen verlängert werden.
Begründung:
Das heute gültige Abgangsreglement gewährt ehemaligen Mitgliedern des Gemeinderats eine finanzielle Absicherung, die – je nach Alter, Amtszeit und Abgangsgrund – weit über das hinausgeht, was andere Erwerbstätige in vergleichbaren Situationen (z. B. bei Kündigung) üblicherweise erhalten. Die Situation eines ehemaligen Mitglieds des Gemeinderats unterscheidet sich zwar in einzelnen Punkten von der Situation anderer ehemaliger Erwerbstätiger, die Unterschiede – es handelt sich sowohl um Vor- als auch um Nachteile – rechtfertigen aber nicht die gegenwärtige teils sehr deutliche Besserstellung ehemaliger Mitglieder des Gemeinderats gegenüber anderen ehemaligen Erwerbstätigen.
Die Abgangsentschädigungen an ehemalige Mitglieder des Gemeinderats sollen in erster Linie dazu dienen, schwer kalkulierbare Risiken (insb. das einer Nichtwiederwahl) abzufedern und damit ein für Erwerbstätige übliches Niveau an Planungssicherheit zu gewährleisten. Benötigen ehemalige Mitglieder des Gemeinderats hingegen zusätzliche Handlungsoptionen im Hinblick auf die flexible Ausgestaltung ihres Altersrücktritts, wie sie andernorts auch (zunehmend) üblich sind, sind solche Handlungsoptionen im Rahmen der Bestimmungen über die Pensionskasse zu schaffen.
Titel: Senkung der Abgangsentschädigungen des Gemeinderats
Art des Vorstosses: Parteimotion der Grünliberalen
Erstunterzeichner: Casimir von Arx
Weitere Unterzeichnende (6): Thomas Marti (glp), Barbara Thür (glp), Mathias Rickli (Grüne), Bruno Schmucki (SP), Stephie Staub-Muheim (SP), Bernhard Zaugg (EVP)
Status der Bearbeitung:
- 19.09.2016: Das Parlament schreibt den Vorstoss ab (Protokoll der Parlamentssitzung, S. 250 f.). Das Geschäft ist erledigt.
- 19.09.2016: Das Parlament beschliesst das «Reglement über die Abgangsentschädigung für die Mitglieder des Gemeinderates» gemäss Entwurf des Gemeinderats (Protokoll der Parlamentssitzung, S. 236 ff.).
- 17.08.2016: Der Gemeinderat beantragt die Abschreibung des Vorstosses (Antrag des Gemeinderats).
- 10.08.2016: Der Gemeinderat beantragt dem Parlament, seinen Entwurf für das «Reglement über die Abgangsentschädigung für die Mitglieder des Gemeinderates» zu genehmigen.
- 07.12.2015: Das Parlament setzt eine 7-köpfige nichtständige Kommission ein, die u. a. die Überarbeitung der Abgangsentschädigungen des Gemeinderats begleitet und zuhanden des Parlaments vorbereitet (Protokoll der Parlamentssitzung, S. 252 ff.).
- 28.10.2015: Der Gemeinderat beantragt dem Parlament, eine 9-köpfige nichständige Kommission einzusetzen, die u. a. die Überarbeitung der Abgangsentschädigungen des Gemeinderats begleitet und zuhanden des Parlaments vorbereitet (Antrag des Gemeinderats).
- 30.06.2014: Das Parlament überweist den Vorstoss teils als Motion (Punkt 1), teils als Postulat (Punkt 3) und lehnt ihn teils ab (Punkt 2) (Protokoll der Parlamentssitzung, S. 145 ff.). Der Gemeinderat hat zwei Jahre Zeit, um die überwiesenen Punkte des Vorstosses zu erfüllen.
- 14.05.2014: Der Gemeinderat verabschiedet seine Stellungnahme zuhanden des Parlaments (Stellungnahme des Gemeinderats). Er beantragt dem Parlament, den Vorstoss teils als Motion (Punkt 1), teils als Postulat (Punkt 2, Punkt 3) zu überweisen.
- 17.01.2014: Die Motion ist eingereicht (Originaldokument, S. 1). Der Gemeinderat bereitet eine Stellungnahme zuhanden des Parlaments vor.
- Hinweis: Falls obige Direktlinks nicht mehr funktionieren, bitte direkt auf der Seite des Gemeindeparlaments unter www.koeniz.ch suchen (der Vorstoss trägt in der Systematik des Gemeindeparlaments die Geschäftsnummer «VO1401»).