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24.11.2020: Motion «Abschaffung der Baujagd im Kanton Bern»

Antrag:

Der Regierungsrat legt dem Grossen Rat die nötigen Gesetzesanpassungen vor, um folgende Ziele zu erreichen:

  1. Die Baujagd ist im Kanton Bern verboten.

  2. Ausnahmen müssen behördlich genehmigt werden.

  3. Ausnahmen können nur genehmigt werden, wenn folgende Bedingungen zusätzlich zu Art. 16a Abs. 1 Bst. a bis c JaV(1) kumuliert erfüllt sind:

    • Die Durchführung der Baujagd verfolgt als Ziel den Erhalt der Artenvielfalt oder der Lebensräume der einheimischen und ziehenden wildlebenden Tiere, den Schutz bedrohter Tierarten, die Seuchenbekämpfung oder die Bekämpfung substanziellen Wildschadens.

    • Die Baujagd wird zeitlich befristet und gezielt eingesetzt und ist zum Erreichen ihres Ziels geeignet und verhältnismässig.

    • Alle anderen bekannten für die beteiligten Tiere weniger belastenden Methoden zum Erreichen des Ziels haben nachweislich versagt.


Begründung:

Bei der Baujagd wird ein sog. Bodenhund in den Bau eines Fuchses oder eines Dachses geschickt, um die Bewohner aus dem Bau zu treiben. Vor dem Bau warten Jäger/-innen, um die herausgetriebenen Füchse bzw. Dachse zu erlegen.

Die Füchse bzw. Dachse werden dabei an einem Ort angegriffen, wo sie sich sicher fühlen, den sie für die Aufzucht ihrer Jungen nutzen und der für ihre natürlichen Feinde grundsätzlich nicht zugänglich ist – also an einem Ort, wo sie eine sehr hohe Störungsempfindlichkeit haben und durch den Angriff besonders hohem Stress ausgesetzt sind. Zudem kommt es bei der Baujagd regelmässig zum unterirdischen Kampf zwischen Bodenhund und Fuchs resp. Dachs, wobei beide schwere Verletzungen erleiden oder getötet werden können. Auch kommt es vor, dass der Bodenhund im Bau stecken bleibt. Und wenn der Fuchs aus dem Bau flüchtet, besteht u. a. die Gefahr, dass man ihn «nur» anschiesst, aber nicht erlegt. Die Baujagd kann daher als ethisch fragwürdige, oft grausame Jagdmethode bezeichnet werden.

Die Durchführung von Baujagden ist in aller Regel nicht notwendig. Auch kann eine dauerhafte regulierende Wirkung auf den Fuchs- resp. Dachsbestand nicht belegt werden.(2) Zudem ist die Baujagd nur eine unter verschiedenen Methoden, um Füchse und Dachse zu bejagen.

Im Weiteren ist die Vereinbarkeit der Baujagd mit dem Tierschutzgesetz (TSchG) und dem Gesetz über Jagd und Wildtierschutz (JWG) bei näherer Betrachtung zweifelhaft.(3)

Aus diesen Gründen ist die Baujagd abzuschaffen. Dies ist im kantonalen Recht möglich. Ein kantonales Verbot steht auch aufgrund der eingeschränkten Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Jagdbereich im Vordergrund.

Für spezielle Situationen, in denen übergeordnete, insb. biologische resp. gesundheitliche Ziele von überwiegendem Interesse verfolgt werden, können Ausnahmen vorgesehen werden. Ausnahmen für eine «angemessene Nutzung der Wildbestände durch die Jagd»(4) sind hingegen auszuschliessen.

 

(1) Vgl. https://www.belex.sites.be.ch/frontend/versions/873.

(2) Vgl. auch Antwort auf Anfrage «Baujagd im Kanton Bern» (https://www.gr.be.ch/etc/designs/gr/media.cdwsbinary.DOKUMENTE.acq/5381b1aa81f24563aecbaf4ab62d9649-332/7/PDF/2020.STA.1131-Beilage-D-213239.pdf, S. 21) und [1], S. 14 ff.

(3) Vgl. [1], S. 22 ff. und S. 49. Daraus folgt jedoch nicht die Strafbarkeit der Baujagd.

(4) Vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. d JSG.



[1] Bolliger Gieri, Rüttimann Andreas, Gerritsen Vanessa: Baujagd unter dem Aspekt des Tierschutz- und Jagdrechts. Schriften zum Tier im Recht, Band 10. Schulthess, 2012.


Titel: Abschaffung der Baujagd im Kanton Bern

Art des Vorstosses: Motion

Sprecher: Casimir von Arx

Weiter Urheber:innen (7): Mathias Müller (SVP), Hanspeter Steiner (EVP), Sandra Schneider (SVP), Peter Flück (FDP), Andrea Zryd (SP), Andrea de Meuron (Grüne), Philip Kohli (BDP)

Status der Bearbeitung & version française: siehe Website des Grossen Rates (falls dieser Direktlink nicht mehr funktioniert, bitte direkt auf der Seite des Grossen Rates unter www.gr.be.ch suchen; der Vorstoss trägt in der Systematik des Grossen Rates die Geschäftsnummer «2020.RRGR.381»)