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Mobility-Pricing-Pilotversuchs

02.03.2020: Dringliche Motion «Durchführung eines Mobility-Pricing-Pilotversuchs im Kanton Bern»

Antrag:

  1. Der Regierungsrat erklärt dem UVEK, dass er im Kanton Bern oder in Teilen des Kantons einen Pilotversuch mit Mobility-Pricing durchführen möchte.

  2. Der Regierungsrat ermutigt Städte und Gemeinden im Kanton Bern, sich beim UVEK für die Durchführung eines Pilotversuchs mit Mobility-Pricing zu melden.

  3. Der Regierungsrat unterstützt Städte und Gemeinden im Kanton Bern, die einen Pilotversuch mit Mobility-Pricing durchführen möchten, dabei, ihre Mobilitätsziele in den Pilotversuch einfliessen zu lassen.

  4. Wenn es im Kanton Bern oder in Teilen des Kantons zu einem Pilotversuch mit Mobility-Pricing kommt, wirkt der Regierungsrat darauf hin, dass im Rahmen des Pilotversuchs folgende Fragen untersucht werden:

    1. Ergibt sich aus den Änderungen im Verkehrspreisgefüge, wie die nutzungsabhängige Bepreisung des Verkehrs sie mit sich bringt, sozialpolitischer Handlungsbedarf für Kanton und Gemeinden?

    2. Welche Möglichkeiten haben Arbeitgebende und Arbeitnehmende resp. Bildungsinstitutionen, Schüler/-innen, Lernende und Studierende, um auf tageszeitabhängige Verkehrstarife zu reagieren?

    3. Was bedeutet Mobility-Pricing für die Bevölkerung ausserhalb der Zentren und fürs Gewerbe? Führt die Glättung von Verkehrsspitzen dazu, dass die Ansiedlung von Arbeitsplätzen ausserhalb der grossen Zentren attraktiver wird?

    4. Wie wirkt sich die Glättung der Verkehrsspitzen auf den Bedarf nach Verkehrsinfrastruktur im Kanton Bern aus?

    5. Wie kann Mobility-Pricing genutzt werden, um zu verhindern, dass mit dem baldigen Aufkommen selbstfahrender Fahrzeuge unerwünschte Leerfahrten zu einem Problem werden?

    6. Bewähren sich die Anforderungen an den Datenschutz im Bericht des UVEK an den Bundesrat?(1) Kann ihre Einhaltung effektiv kontrolliert werden?


Begründung:

Am 13. Dezember 2019 hat der Bundesrat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) u. a. damit beauftragt, eine Vernehmlassungsvorlage vorzubereiten, die die rechtlichen Grundlagen für die Durchführung von Mobility-Pricing-Pilotversuchen schafft, und Kantone sowie Städte und Gemeinden zu suchen, die solche Pilotversuche durchführen möchten.(2)

Mobility-Pricing bezeichnet die nutzungsabhängige Bepreisung des Verkehrs. Das Konzept umfasst sowohl den Individualverkehr als auch den öffentlichen Verkehr.

Die konkrete Ausgestaltung von Mobility-Pricing hängt davon ab, welche Ziele konkret erreicht werden sollen. In der Diskussion stehen vor allem folgende Ziele:

  • eine effizientere Auslastung der Verkehrsinfrastruktur – eine Analyse des Bundes hat gezeigt, dass Mobility-Pricing einen wesentlichen Beitrag zum Glätten der Verkehrsspitzen leisten kann,

  • eine Stärkung des Verursacherprinzips und der Kostenwahrheit im Verkehr – pauschale Abgaben werden durch nutzungsabhängige Abgaben ersetzt,(3) sog. externe Kosten, die heute die Allgemeinheit trägt (insbesondere Lärm-, Umwelt- und Unfallkosten), werden reduziert,

  • die Verlagerung auf nachhaltige Verkehrslösungen – welche Verkehrslösungen ökologisch, sozial, wirtschaftlich und finanziell als nachhaltig gelten können, ist situationsabhängig; Mobility-Pricing bietet die nötige Flexibilität, um dies zu berücksichtigen,

  • das Sicherstellen der Finanzierung der Verkehrsinfrastruktur – mit der Verbreitung von nicht fossil betriebenen Fahrzeugen gehen die Einnahmen aus der Mineralölsteuer und dem Mineralölsteuerzuschlag zurück, so dass diese Finanzierungsquellen in absehbarer Zeit zumindest soweit ersetzt werden müssen, dass Betrieb und Instandhaltung der damit finanzierten Infrastruktur möglich bleiben,

  • die Entlastung von Unternehmen durch weniger Staustunden – eine Stauminute mit einem Lieferwagen und zwei Mitarbeitenden kostet drei bis fünf Franken; bei beruflichen Fahrten kann mit einer besseren zeitlichen Verteilung des Verkehrs ein wirtschaftlicher Vorteil erreicht werden.

Ein Pilotversuch bietet Gelegenheit, nicht nur den Erreichungsgrad der festgelegten Ziele, sondern auch andere wichtige Fragen rund um Mobility-Pricing in der Praxis zu untersuchen. Ausserdem können Überlegungen dazu angestellt werden, ob und wie ein Mobility-Pricing-System absehbare technische Entwicklungen einbeziehen kann. Findet im Kanton Bern oder in Teilen davon ein Pilotversuch statt, soll der Regierungsrat sich dafür einsetzen, dass unter anderem die unter Ziffer 4 des Antrags genannten Fragen soweit möglich beantwortet werden.


Begründung der Dringlichkeit:

Der Bund will bis Mitte Jahr entscheiden, in welchen Kantonen ein Mobility-Pricing-Pilotversuch durchgeführt werden soll. Der Grosse Rat muss daher zeitnah, spätestens in der Sommersession, über die Motion befinden können.

 

(1) «Mobility Pricing. Wirkungsanalyse am Beispiel der Region Zug sowie Abklärungen zu technischer Machbarkeit und Datenschutz – Bericht an den Bundesrat», https://www.astra.admin.ch/dam/astra/de/dokumente/abteilung_direktionsgeschaefteallgemein/mobility-pricing-wirkungsanalyse-bericht-br.pdf.download.pdf/Mobility%20Pricing%20-%20Bericht%20an%20den%20Bundesrat%20-%20Wirkungsanalyse%20am%20Beispiel%20der%20Region%20Zug%20sowie%20Abkl%C3%A4rungen%20zu%20technischer%20Machbarkeit%20und%20Datenschutz.pdf

(2) https://www.uvek.admin.ch/uvek/de/home/uvek/medien/medienmitteilungen.msg-id-77534.html

(3) Pauschalabgaben können zulasten der Allgemeinheit oder der Nutzerin/des Nutzers unangemessen tief oder hoch ausfallen, vgl. für letzteres den Artikel «845 Franken mehr für dieselbe Strecke», Berner Zeitung, 18.12.2019.


Titel: Durchführung eines Mobility-Pricing-Pilotversuchs im Kanton Bern

Art des Vorstosses: Dringliche Motion

Sprecher: Casimir von Arx

Weiter Urheber:innen (3): David Stampfli (SP), Bruno Vanoni (Grüne), Markus Wenger (EVP)

Status der Bearbeitung & version française: siehe Website des Grossen Rates (falls dieser Direktlink nicht mehr funktioniert, bitte direkt auf der Seite des Grossen Rates unter www.gr.be.ch suchen; der Vorstoss trägt in der Systematik des Grossen Rates die Geschäftsnummer «2020.RRGR.51»)