03.03.2025: Dringliche Motion «Obligatorische Grundkurse für erstmalige Hundehalter und Hundehalterinnen»
Antrag:
Der Regierungsrat wird beauftragt, dem Grossen Rat die nötigen gesetzlichen Anpassungen vorzulegen, damit folgende Ziele erreicht werden:
- Vor dem erstmaligen Besitz eines Hundes ist ein bestimmter Grundkurs zum Thema Hundehaltung zu absolvieren.
- Der Grundkurs ist mit einer Prüfung abzuschliessen.
Begründung:
Das Halten eines Hundes bringt Aufwand und Verantwortung mit sich. Was das genau bedeutet, ist nicht Allgemeinwissen. Solches Grundwissen kann in einem Kurs erworben werden. Angesichts der Tatsache, dass ein Hund ein fühlendes Lebewesen mit Bedürfnissen ist, kann verlangt werden, dass sich Personen, die die Anschaffung eines Hundes in Erwägung ziehen, dieses Grundwissen aneignen, bevor sie den Hund definitiv anschaffen.
Damit verlangt dieser Vorstoss nicht einen Kurs, der mit einem eigenen Hund absolviert wird. Solche Kurse, resp. der Besuch einer Hundeschule, sind zwar sinnvoll, sollen aber weiterhin freiwillig bleiben. Auf die Vorteile des Besuchs einer Hundeschule kann im Grundkurs hingewiesen werden.
Idealerweise soll der Kurs auch mit einer Prüfung abgeschlossen werden, damit sichergestellt ist, dass die Kursinhalte verstanden wurden. Die Prüfung soll aber keine unnötigen Hürden mit sich bringen, die mehr in der Art der Prüfung liegen als in der Frage, ob die Kursinhalte verstanden wurden.
Grundwissen zum Thema Hundehaltung leistet einen gewissen Beitrag dazu, dass Hunde verantwortungsvoll gehalten werden und das Risiko von Unfällen mit Menschen oder mit anderen Tieren sinkt.
Zudem hält ein Grundkursobligatorium ein Stück weit von einer unüberlegten (spontanen) Anschaffung eines Hundes ab: Zum einen, weil zwischen der Idee zur Anschaffung des Hundes und dem Absolvieren des Kurses und der Prüfung eine gewisse Zeit verstreicht. Zum anderen, weil im Kurs vermittelt wird, welchen Aufwand und welche Verantwortung das Halten eines Hundes mit sich bringt. Unüberlegte Anschaffungen von Hunden führen regelmässig dazu, dass Hunde nach kurzer Zeit ausgesetzt oder im Tierheim abgegeben werden. Für einen Hund bedeutet dies eine grosse Belastung. Unüberlegte Anschaffungen von Hunden zu reduzieren, dient daher dem Tierschutz. Dies gilt für sämtliche Hunderassen. Unter anderem daher macht dieser Vorstoss keine Einschränkung in Bezug auf die Hunderasse.
Für einen effizienten Vollzug des Vorstosses (überprüfen, ob der Grundkurs besucht wurde) ist eine Aufgabenteilung mit den Gemeinden in Betracht zu ziehen, da Hunde bei diesen angemeldet werden. Auch der Einbezug der nationalen Hundedatenbank Amicus ist zu prüfen.
Personen, die ernsthaft daran interessiert sind, sich erstmals einen Hund anzuschaffen, werden von einem Grundkurs nicht abgehalten und profitieren von den Kursinhalten. Umgekehrt darf bezweifelt werden, dass, wer nicht einmal bereit ist, den Aufwand und die Kosten für einen Grundkurs auf sich zu nehmen, keine realistischen Vorstellungen vom Aufwand und den Kosten hat, die mit der Hundehaltung selbst einhergehen, und die Kaufabsicht eher nicht gründlich durchdacht hat. Insofern handelt es sich beim Grundkursobligatorium um eine verhältnismässige, eher niederschwellige und sinnvolle Massnahme.
Begründung der Dringlichkeit:
Aus Gründen des Tierschutzes und der Sicherheit besteht im Kanton Bern Handlungsbedarf in Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Haltung von Hunden. Dies gilt es schnell anzugehen. Ausserdem soll dieser Vorstoss aufgrund der thematischen Nähe in derselben Session wie die Motion 002-2025 («Verschärfung der Hundegesetzgebung zwecks Erhöhung des Schutzes vor Angriffen durch Hunde mit einem erhöhten Gefährdungspotential») im Grossen Rat traktandiert werden.
Titel: Obligatorische Grundkurse für erstmalige Hundehalter und Hundehalterinnen
Art des Vorstosses: Dringliche überparteiliche Motion
Sprecher: Casimir von Arx
Weitere Urheber:innen (6): André Roggli (Die Mitte), Sibyl Eigenmann (Die Mitte), Fredy Lindegger (Grüne), Katja Streiff (EVP), Claudine Esseiva (FDP), Verena Aebischer (SVP)
Status der Bearbeitung & version française: siehe Website des Grossen Rates (falls dieser Direktlink nicht mehr funktioniert, bitte direkt auf der Seite des Grossen Rates unter www.gr.be.ch suchen; der Vorstoss trägt in der Systematik des Grossen Rates die Geschäftsnummer «2025.GRPARL.77»)
