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01.06.2025: Anfrage «Welchen Einfluss hat die PFAS-Belastung einer Liegenschaft auf ihren amtlichen Wert?»

Am 1. April 2025 ist eine Revision des Umweltschutzgesetzes (USG) in Kraft getreten, mit der die Sanierung von Altlasten-Standorten vorangetrieben werden soll. Dies betrifft unter anderem die Belastung mit PFAS. Ein aktuelles Beispiel aus dem Kanton Bern ist die erhebliche PFAS-Belastung, die bei den Bauarbeiten zum Campus Bern festgestellt wurde.(1)

PFAS-Sanierungen können sehr teuer werden. Dies kann den faktischen Wert der betroffenen Liegenschaft schmälern:

  1. indem bei gleichbleibender Nutzung eine Sanierung der Liegenschaft behördlich angeordnet wird,
  2. indem eine künftige Nutzung der Liegenschaft nur realisiert werden darf, wenn die Liegenschaft zuvor saniert wird.

Bei b. denke man zum Beispiel an eine Liegenschaft, die früher als Feuerlöschübungsplatz genutzt wurde und wegen PFAS-haltigen Löschschaums belastet ist. Wer auf dieser Liegenschaft ein Gebäude mit Unterkellerung realisieren möchte, muss zumindest den PFAS-belasteten Aushub entsorgen und einen Teil der dafür nötigen Kosten tragen.

Neben dem Einfluss auf den faktischen Wert bzw. Marktwert der Liegenschaft stellen sich auch Fragen zu ihrem amtlichen Wert. Frage 1 bezieht sich auf das Szenario von künftigen Nutzungen einer Liegenschaft, unabhängig von einer allfälligen Schadstoffbelastung. Die Fragen 2 und 3 beziehen sich insbesondere, aber nicht ausschliesslich auf Standorte, die mit PFAS belastet sind, sondern auf alle schadstoffbelasteten Standorte gemäss USG, bspw. also auch auf Schwermetall-belastete Kugelfänge.

Der Regierungsrat wird um Beantwortung folgender Fragen gebeten:

  1. Darf bei der Festlegung des amtlichen Werts einer Liegenschaft eine mögliche künftige Änderung der Nutzungsart und des Nutzungsmasses vorweggenommen und eingerechnet werden?

  2. Was ist bei der Berechnung des amtlichen Werts von Liegenschaften zu berücksichtigen, die gemäss dem Kataster der belasteten Standorte als «belastet, untersuchungsbedürftig» gemäss Art. 5 AltlV gelten und noch nicht untersucht wurden?

  3. Was ist zu berücksichtigen, wenn der Status nach Untersuchung gemäss Art. 8 AltlV «Status Überwachung / Sanierung nicht definiert» lautet?

 

(1) Medienmitteilung «Campus Bern: Grundstück muss saniert werden» vom 19. Mai 2025 (https://www.be.ch/de/start/dienstleistungen/medien/medienmitteilungen.html?newsID=be898125-7d0a-4c69-a2dd-7f49bbffae09).


Titel: Welchen Einfluss hat die PFAS-Belastung einer Liegenschaft auf ihren amtlichen Wert?

Art des Vorstosses: Einzelanfrage

Sprecher: Casimir von Arx

Status der Bearbeitung & version française: siehe Website des Grossen Rates (falls dieser Direktlink nicht mehr funktioniert, bitte direkt auf der Seite des Grossen Rates unter www.gr.be.ch suchen; der Vorstoss trägt in der Systematik des Grossen Rates die Geschäftsnummer «2025.GRPARL.171»)