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22.02.2024: Anfrage «Gilt das Planungsrecht auch im Gummersloch? (Und wenn ja: Setzt der Regierungsrat geltendes Recht auch durch?)»

Das Köniztal zwischen Gurten und Ulmizberg gilt als Naturidyll und beheimatet die «Naturlandschaft Köniztal»(1). In einem Seitental liegt die ehemalige Deponie Gummersloch. Auch nach Schliessung der Deponie wird an diesem Standort eine Kompostieranlage betrieben, wo biogene Abfälle im Umfang von mehr als 10'000 Tonnen pro Jahr aufbereitet werden.

Im Könizer Gemeindeparlament wurden Fragen zur Rechtmässigkeit des heutigen Zustands gestellt.(2) Die Antworten fördern Bemerkenswertes zutage:

  • Das Deponieareal befindet sich in der Landwirtschaftszone. Eine gewerbliche Nutzung, mithin der Betrieb einer Kompostieranlage, ist nicht zonenkonform.

  • Die von der Betreiberfirma genutzten Anlagen sind nicht baubewilligt.

  • Der Könizer Gemeinderat hat im Oktober 2022 im Wissen um den widerrechtlichen Zustand das Mietverhältnis mit der Betreiberfirma um fünf Jahre verlängert. Im Falle einer Beschwerde Dritter drohe eine Rückbauverfügung durch den Kanton Bern.

  • Das zuständige Regierungsstatthalteramt wies die Gemeinde am 22. Januar 2014 an, eine Überbauungsordnung (UeO), mit welcher die planungsrechtliche Sicherung des Betriebs erreicht werden solle, «rasch» voranzutreiben. (Dem Vernehmen nach ist heute, also über 10 Jahre später, die UeO noch nicht konkret in Umsetzung.)

  • Das AGR hielt damals fest, es könne sich, bis zum Vorliegen der UeO, eine Art «Duldung» des rechtswidrigen Zustands vorstellen.

  • Das zuständige Regierungsstatthalteramt hielt damals (2014) zudem fest, dass die Betreiberfirma ihren Tätigkeitsumfang nicht erweitern darf. Gemäss Stellungnahme des Könizer Gemeinderats besitzt die Firma aber «seit einigen Jahren» einen Asche-Grossstaubsauger, der vermietet und auf dem Standort Gummersloch zwischengelagert wird. (Gemäss einem Bericht im «Paul Forrer Magazin» Nr. 51(3) setzt die Betreiberfirma diesen Aschesauger vom Typ «Hornet» seit dem Jahr 2020 ein, also seit nach 2014.)

  • Ähnliche, also offenbar ebenfalls rechtswidrige, Situationen wie auf der Deponie Gummersloch seien an etlichen Abbau- und Deponiestandorten im Kanton Bern anzutreffen.

Diese Aussagen erwecken Zweifel daran, dass alle beteiligten Behörden ihr Möglichstes unternehmen, um für die Einhaltung des Rechts und damit auch für die Gleichbehandlung konkurrierender Firmen, die gerne einen Betrieb auf einem Deponiestandort hätten, zu sorgen.

Der Regierungsrat wird um Beantwortung folgender Fragen gebeten:

  1. Auf welcher rechtlichen Grundlage «duldet» der Kanton Bern über viele Jahre nicht zonenkonforme Anlagen, statt den widerrechtlichen Zustand von Amtes wegen zu beheben?

  2. Wie kann der oben erwähnte Betrieb am Standort Gummersloch nach derzeitiger Rechtslage in einen rechtmässigen Zustand gebracht werden?

  3. Was gedenkt der Regierungsrat zu tun, um die Zonenkonformität von Kompostieranlagen im Kanton Bern zeitnah herzustellen?

 

(1) Vgl. https://www.koeniz.ch/wohnen/umwelt/natur---landschaftspflege/naturlandschaft-koeniztal/naturlandschaft-koeniztal.page/333.

(2) Interpellation «Zwischenstand Deponie Gummersloch» (https://www.koeniz.ch/public/upload/assets/20280/2023-02-13_T11_V2221_Zwischenstand%20Deponie%20Gummersloch.pdf?fp=1673879731141) und Interpellation «Grünabfallverwertung im Gummersloch» (https://www.koeniz.ch/public/upload/assets/21435/2023-12-11_T16_V2314_Interpellation%20Gruenabfallverwertung%20Gummersloch.pdf?fp=1701769225230).

(3) Siehe https://www.psassets.ch/cms-assets/_/originals/6f8ecbc7-ce1a-485c-a599-71ad4ea62867.pdf.


Titel: Gilt das Planungsrecht auch im Gummersloch? (Und wenn ja: Setzt der Regierungsrat geltendes Recht auch durch?)

Art des Vorstosses: Einzelanfrage

Sprecher: Casimir von Arx

Status der Bearbeitung & version française: siehe Website des Grossen Rates (falls dieser Direktlink nicht mehr funktioniert, bitte direkt auf der Seite des Grossen Rates unter www.gr.be.ch suchen; der Vorstoss trägt in der Systematik des Grossen Rates die Geschäftsnummer «2024.STA.217»)