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15.02.2023: Anfrage «Jagen unter Alkoholeinfluss – und das legal: ein Auslaufmodell auch im Kanton Bern?»

Für die Ausübung von Tätigkeiten, die für Menschen und/oder Tiere Gefahren bergen, bestehen in der Regel Auflagen in dem Sinne, dass die Tätigkeit nicht unter Einfluss von Substanzen ausgeübt werden darf, die die körperliche oder die geistige Leistungsfähigkeit wesentlich einschränken. Bekanntestes Beispiel sind die Alkoholgrenzen beim Autofahren.

Wer jagt, hantiert mit einer scharfen, geladenen Schusswaffe. Zweifellos handelt es sich dabei um eine Tätigkeit, die Gefahren für Menschen und/oder Tiere(1) birgt. Der Einfluss von Alkohol und anderen Substanzen erhöht diese Gefahren. Dies gilt keinesfalls nur für einen schwer angetrunkenen Zustand: die Treffsicherheit beispielsweise wird schon bei Einnahme geringer Alkoholmengen beeinträchtigt. Eine schlechte Treffsicherheit erhöht mitunter die Fehlschussrate und damit die Wahrscheinlichkeit, dass das anvisierte Tier nicht erlegt, aber verletzt wird und unnötige Schmerzen und Angst erleidet.

Eine Betrachtung der Jagd allein liefert bereits stichhaltige Argumente für Auflagen für das Jagen unter Einfluss von Alkohol und anderen Substanzen. Ein weiteres Argument ist die vergleichbare Behandlung mit Tätigkeiten wie dem Lenken von Autos, Lastwagen, ÖV-Fahrzeugen oder Schiffen. Es erscheint zwar selbstverständlich, dass verantwortungsbewusste Jägerinnen und Jäger nicht unter Einfluss von Alkohol und anderen Substanzen jagen. Dies gilt analog aber auch für alle anderen erwähnten Tätigkeiten.

Umso erstaunlicher ist, dass im Kanton Bern bislang kein Verbot und keine Beschränkung für die Ausübung der Jagd unter Einfluss von Alkohol und anderen Substanzen besteht. Demgegenüber haben die Kantone Zürich und Neuenburg in Anbetracht erwähnter Sachlage ihre Gesetzgebung dergestalt angepasst, dass die Jagdbewilligung verliert, wer wiederholt unter Einfluss von Alkohol oder anderen Substanzen jagt. Dabei wird der Einfachheit halber an die bestehenden Regeln im Strassenverkehrsgesetz angeknüpft:

Gemäss § 10 Abs. 1 Bst. f des kantonalen Jagdgesetzes von Zürich(2) ist von der Jagd ausgeschlossen, wer «wiederholt in angetrunkenem Zustand oder unter Betäubungs- oder Arzneimitteleinfluss im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 jagt».

Gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. h des Loi sur la faune sauvage von Neuenburg(3) wird der Jagdschein jenen Personen entzogen, «qui ont pratiqué la chasse sous l’influence de l’alcool, de stupéfiants ou de médicaments au sens de la loi fédérale sur la circulation routière (LCR), du 19 décembre 1958, et de ses dispositions d’exécution».

Der Regierungsrat wird um Beantwortung folgender Fragen gebeten:

  1. Teilt der Regierungsrat die Auffassung, dass eine zeitgemässe Ausübung der Jagd nicht unter Einfluss von Alkohol und anderen einschränkenden Substanzen stattfinden kann?

  2. Spricht aus Sicht des Regierungsrats etwas dagegen, in Bern eine Regelung analog jenen in Zürich und Neuenburg einzuführen?

  3. Spricht aus Sicht des Regierungsrats etwas gegen ein vollständiges Verbot der Jagd unter Alkoholeinfluss («0-Promille-Grenze»)?

 

(1) Damit ist nicht nur die Gefahr für Wildtiere, erlegt zu werden, gemeint.

(2) Siehe https://www.zh.ch/de/politik-staat/gesetze-beschluesse/gesetzessammlung/zhlex-ls/erlass-922_1-2021_02_01-2023_01_01-119.html.

(3) Siehe https://rsn.ne.ch/DATA/program/books/rsne/pdf/922.10.pdf.


Titel: Jagen unter Alkoholeinfluss – und das legal: ein Auslaufmodell auch im Kanton Bern?

Art des Vorstosses: Anfrage

Sprecher: Casimir von Arx

Weiter Urheber:innen (1): Melanie Gasser (GLP)

Status der Bearbeitung & version française: siehe Website des Grossen Rates (falls dieser Direktlink nicht mehr funktioniert, bitte direkt auf der Seite des Grossen Rates unter www.gr.be.ch suchen; der Vorstoss trägt in der Systematik des Grossen Rates die Geschäftsnummer «2023.STA.25»)