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18.08.2025: Motion «Erweiterung des Spielraums für Gemeinden betreffend Nutzung erneuerbarer Energien»

Antrag:

Art. 13 Abs. 1 des kantonalen Energiegesetzes (KEnG) wird dahingehend geändert, dass Gemeinden auch die Möglichkeit erhalten, generell einen erneuerbaren Energieträger als verpflichtend zu erklären.


Begründung:

Die heutige Bestimmung in Art. 13 Abs. 1 Bst. a KEnG, wonach Gemeinden bei Gebäuden, die neu erstellt werden oder deren Heizungen oder zentrale Anlagen zur Warmwasseraufbereitung zu wesentlichen Teilen ersetzt werden, einen bestimmten, erneuerbaren Energieträger vorschreiben können, geht ursprünglich auf ein Anliegen in Zusammenhang mit der kommunalen Energierichtplanung zurück: Einige Gemeinden wollten, um ihre Gasnetze nicht aufgeben zu müssen, Teile ihres Gebiets ausscheiden, in denen (auch gemäss ihrem Richtplan) Gas genutzt werden muss.

Aus heutiger Sicht ist Art. 13 Abs. 1 Bst. a KEnG jedoch zu restriktiv formuliert: Angesichts der Vielfalt erneuerbarer Energieträger und der zurückgegangenen Bedeutung von Gasnetzen ist eine Beschränkung auf einen einzigen erneuerbaren Energieträger nicht mehr sachgerecht. Den Gemeinden wäre mehr gedient, wenn sie für Teile ihres Gemeindegebietes die Nutzung eines beliebigen, erneuerbaren Energieträgers vorschreiben könnten, ohne sich also auf einen bestimmten Energieträger festlegen zu müssen. Daher soll die Bestimmung im KEnG angepasst werden. Dies ist nicht nur im Sinne der Gemeindeautonomie, sondern auch im Sinne der Energiebezügerinnen und -bezüger, da sie so aus einer grösseren Auswahl an Energieträgern auswählen können.

Zurzeit machen folgende Gemeinden von der Möglichkeit Gebrauch, für ihr Gemeindegebiet oder für Teile davon einen bestimmten, erneuerbaren Energieträger vorzuschreiben: Langnau, Ligerz, Studen, Utzenstorf, Burgdorf, Münchenbuchsee, Muri, Ostermundigen, Rapperswil, Spiez, Zollikofen und Zweisimmen.(1)

In Bezug auf Verpflichtungen zum Anschluss an Fernwärme- oder Fernkälteverteilnetze, die ebenfalls in Art. 13 Abs. 1 Bst. a KEnG geregelt sind, ändert die vorliegende Motion nichts.

 

(1) Vgl. https://www.weu.be.ch/de/start/themen/energie/energievorschriften-gemeinden.html. Die Liste ist möglicherweise unvollständig, da sich nicht alle Gemeinden bei der Umfrage des Amts für Umwelt und Energie beteiligten.


Titel: Erweiterung des Spielraums für Gemeinden betreffend Nutzung erneuerbarer Energien

Art des Vorstosses: Kommissionsmotion (Bau-, Energie-, Verkehrs- und Raumplanungskommission (BaK))

Sprecher: Casimir von Arx

Weitere Urheber:innen: Bau-, Energie-, Verkehrs- und Raumplanungskommission (BaK)

Status der Bearbeitung & version française: siehe Website des Grossen Rates (falls dieser Direktlink nicht mehr funktioniert, bitte direkt auf der Seite des Grossen Rates unter www.gr.be.ch suchen; der Vorstoss trägt in der Systematik des Grossen Rates die Geschäftsnummer «2025.GRPARL.440»)